Flaggen mit dem neuen VW-Logo auf dem Volkswagen-Werksgelände in Hannover

Volkswagen: Diese kundenfreundlichen Urteile gab es bereits im Dieselskandal. (Bild: nmann77 - stock.adobe.com)

Bereits vor gut eineinhalb Jahren hatte VW zugegeben, bei weltweit elf Millionen Diesel-Pkw seiner Konzernmarken eine Software aufgespielt zu haben, die den Ausstoß von Abgasen bei Testläufen reduziert. Im Gegensatz zu den USA, wo VW ein Entschädigungsprogramm aufgelegt hat, müssen Kunden in Deutschland ihre Ansprüche einklagen. Bislang haben die Gerichte zwar eher für Volkswagen geurteilt, aber das Blatt scheint sich zu wenden. Die kundenfreundlichen Urteile nehmen zu. Wir sagen, welche Landgerichte pro Kunde entschieden haben.

Urteile gegen die Volkswagen AG:

Landgericht Arnsberg

Urteil vom 14.06.2017, Aktenzeichen: I-1 O 25/17 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Arnsberg stellte fest, dass VW dem Besitzer eines VW Passat Alltrack zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet ist. Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung. Im Gegenzug muss der Käufer den Wagen zurückgegeben.

Landgericht Arnsberg

Urteil vom 14.06.2017, Aktenzeichen: I-1 O 25/17 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Arnsberg verurteilte einen Autohändler dazu, den Kaufpreis für einen VW Passat Alltrack abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet ist, dem Besitzer des Skandalautos etwaige weitere Schäden zu ersetzen.

Landgericht Hildesheim

Urteil vom 13.06.2017, Aktenzeichen: 3 O 297/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Hildesheim stellte fest, dass VW dem Besitzer eines VW Caddys zum Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und Betrugs verpflichtet ist. Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler, der den Wagen verkauft hatte, zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung.

Landgericht Münster

Urteil vom 12.06.2017, Aktenzeichen: 016 O 224/16 (nicht rechtskräftig)

Der Kläger hatte bei VW einen VW Tiguan Sport & Style 4motion 2.0 TDI gekauft. Auf seinen Rücktritt hin hat VW den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilo­metern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten.

Landgericht Dortmund

Urteil vom 06.06.2017, Aktenzeichen: 12 O 228/16 (nicht rechtskräftig)

Es ging um einen gebrauchten Team 1.6 TDI DPF.

Volkswagen muss nach dem Urteil wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung den Kaufpreis für einen VW Golf Plus abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung erstatten.

Landgericht Mönchengladbach

Urteil vom 01.06.2017, Aktenzeichen: 10 O 84/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht verurteilte Volkswagen wegen Schädigung durch Betrugs dazu, dem Besitzer eines VW Golf VI Variant den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten.

Landgericht Erfurt

(Teilversäumnis-)Urteil vom 17.05.2017, Aktenzeichen: 3 O 1515/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte VW zu Schadenersatz auf Grundlage der Darstellung des Falls in der Klageschrift. Die VW-Anwälte hatten sich nicht verteidigt. Das Gericht hielt die Klageschrift dennoch für überzeugend.

Landgericht Bayreuth

Urteil vom 16.05.2017, Aktenzeichen: 23 O 243/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte VW, dem Käufer eines Audi A5 rund 32.000 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

Landgericht Offenburg

Urteil vom 12.05.2017, Aktenzeichen: 6 O 119/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Offenburg stellte fest, dass VW verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation des vom Kläger gekauften Golf 2.0 TDI resultieren. Das Unternehmen habe ihn vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Es sei davon auszugehen, dass die illegale Motorsteuerung mit Wissen und Wollen des VW-Vorstands erfolgte. Das Unternehmen könne das nicht einfach bestreiten, sondern hätte darstellen müssen, wer genau die Verantwortung trug und warum der Vorstand nicht informiert war.

Landgericht Arnsberg

Urteil vom 12.05.2017, Aktenzeichen: I-2 O 264/16 (nicht rechtskräftig)

Der Kläger hatte direkt bei VW einen VW Passat 2.0 TDI gekauft. Auf seinen Rücktritt hin hat VW den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilo­metern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten.

Landgericht Osnabrück

Urteil vom 09.05.2017, Aktenzeichen: 5 O 1198/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht nahm nicht nur das Autohaus, sondern auch die Volkswagen AG in die Pflicht. Diese schulde Schadensersatz in Form der Rücknahme des Fahrzeugs. Denn die Volkswagen AG sittenwidrig gehandelt, als sie Software in den Dieselmotoren eingesetzt habe. Dem Kläger sei durch den Softwareeinsatz auch ein Vermögensschaden entstanden, da er kein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Auto erhalten habe. Solche Fahrzeuge seien weniger wert als ein technisch einwandfreier Pkw. Bei einer sittenwidrigen Schädigung muss ein Kläger normalerweise genau benennen, welche konkrete Person ihn mit welcher konkreten Handlung geschädigt hat. Doch VW schweigt beharrlich zu der Frage, was der Vorstand wusste. Dieses Schweigen lastete das Landgericht  der Volkswagen AG angelastet. Die Frage, wer wann was wusste, betrifft interne Vorgänge – der Kläger kennt die VW-Interna nicht und kann dies auch nicht kennen. Die Volkwagen AG weiß jedoch, wer für den Softwareeinsatz verantwortlich ist. Wenn sie die Verantwortlichen verschweigt, dann trifft stattdessen die Volkswagen AG die Haftung

Landgericht Baden Baden

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 3 O 123/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 3 O 163/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 3 O 387/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht verurteilte VW dazu, den Käufern den Kauf­preis abzüglich einer  Nutzungsentschädigung zu erstatten und den Wagen zurückzunehmen. VW habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Insbesondere sei keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Eine Nachbesserung sei unzumutbar. Die Konzernmutter habe entschieden, die Motoren mit der betrügerischen Steuerung auch in Wagen der Konzerntochter Audi einzubauen und trage daher die Verantwortung. Es sei auch davon auszugehen, dass die für die Führung des Unternehmens berufenen Vorstandsmitglieder die Schädigung zu verantworten haben. Es reiche nicht aus, deren (Mit-)Schuld zu bestreiten, VW müsse genau darstellen, wer die Verantwortung trägt und es dem Kläger zu ermöglichen, die unmittelbar verantwortlichen Mitarbeiter als Zeugen zu vernehmen. Da VW das nicht getan habe, sei die Verantwortung der Vorstandsmitglieder zu unterstellen.

Landgericht Nürnberg-Fürth

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 8 O 2404/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 9 O 3631/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 8 O 3707/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 9 O 4238/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 8 O 5990/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 9 O 6119/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 8 O 6120/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 8 O 6196/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 27.04.2017, Aktenzeichen: 9 O 7324/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht verurteilte VW in neun Fällen zu Schadenersatz wegen Betrugs. VW muss die jeweiligen Autos zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Verantwortlich für den Abgasbetrug seien Ex-Vorstandsvorsitzender Martin Winterkorn und Ulrich Hackenberg, von Januar 2007 an für die Entwicklung zuständiges Vorstandsmitglied der Volkswagen AG. Das hätten die VW-Anwälte zwar bestritten, aber das sei „ungenügend und unglaubwürdig“, heißt es in der Urteilsbegründung; der Betrug gelte daher nach den Regeln der Zivilprozessordnung als zugestanden. VW müsse wissen, wer die Verantwortung für die betrügerische Motorsteuerung habe und dürfe deshalb nicht einfach behaupten, dass nicht klar sei, wann der Vorstand informiert wurde. Gleichzeitig verurteilte das Gericht den Händler zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung wegen Sach­mangelhaftung.

Landgericht Wuppertal

Urteil vom 24.04.2017, Aktenzeichen: 3 O 156/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte die Volks­wagen AG als Verkäuferin eines VW Tiguan Cup 4Motion 2.0 TDI. VW habe der Klägerin den Mangel arglistig verschwiegen. Volks­wagen muss jetzt den Wagen zurück­nehmen und den Kauf­preis abzüglich einer auf der Grund­lage von 250.000 Kilo­metern Gesamt­lauf­leistung errechneten Nutzungs­entschädigung erstatten. Der Wagen sei wegen der illegalen Motorsteuerung mangelhaft. Eine Frist für die Nach­erfüllung zu setzen, sei entbehr­lich gewesen; „Eine Nachbesserung war der Klägerin zum Zeit­punkt des Rück­tritts aufgrund des nach­haltig gestörten Vertrauens­verhält­nisses unzu­mutbar“, heißt es in der Urteils­begründung wörtlich.

Landgericht Kempten

Urteil vom 29.03.2017, Aktenzeichen 13 O 808/16 (nicht rechtskräftig)

Das LG hat entschieden, dass ein manipulierter VW Tiguan auch nach dem Software-Update einen Minderwert von 10% hat. Der Mangel bleibe nach Ansicht des Landgerichts bestehen, auch wenn das Software Update aufgespielt wird. Der Kläger erwarb 2011 einen VW Tiguan zu einem Kaufpreis von knapp 37.000 Euro. Das Landgericht: ” Das Aufspielen des Software-Updates ist nicht geeignet, den Mangel vollständig zu beseitigen.“

Landgericht Arnsberg

(Auflagen-)Beschluss vom 24.03.2017, Aktenzeichen: I-2 O 234/16

Das LG hat einen Händler zur Sachmängelhaftung für einen VW Golf TDI verurteilt. Gleichzeitig war in diesem Verfahren VW auch noch als Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verklagt. Wegen dieser Klage gab das Gericht VW auf, im Detail vorzutragen, wie es zu den Manipulationen gekommen ist und welche Personen daran beteiligt waren. Insbesondere wurde das Unternehmen verpflichtet, konkret Namen zu nennen.

Landgericht Karlsruhe

Urteil vom 22.03.2017, Aktenzeichen: 4 O 118/16 (nicht rechtskräftig)

VW wurde als Hersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Wie schon das Landgericht Hildesheim urteilt das Land­gericht in Karls­ruhe: VW kann sich nicht damit entlasten, dass ungeklärt ist, wann der Vorstand vom Skandal erfahren hat. Das Unternehmen muss detailliert vortragen, wer wann entschieden hat, die für die Zulassung notwendige Abgasreinigung im Fahrbetrieb automatisch abzuschalten, und wann die Unternehmensführung davon erfuhr. VW muss jetzt den Kaufpreis für einen VW-Passat (37.400 Euro) abzüglich einer Nutzungsentschädigung (für 80.000 Kilometer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung des Wagens von 300.000 Kilometer) zahlen. Gleichzeitig war nach Rücktritt vom Kaufvertrag der Händler verklagt, siehe unten in der Liste mit Urteilen gegen Autohändler. Das Gericht verurteilte den verkaufenden Händler und VW als Gesamtschuldner. Das heißt: Der Kläger kann die Zahlung nach seiner Wahl von VW oder vom Händler, aber nur ein Mal, verlangen.

Landgericht Hagen

Urteil vom 16.03.2017, Aktenzeichen: 4 O 93/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht erklärte den bereits im Januar 2016 erklärten Rücktritt des Klägers für rechtens und verurteilte VW zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich Entschädigung für die gefahrenen Kilometer. VW sei wegen der fehlenden Freigabe der Änderungen im Motor und an der Motorsteuerung nicht in der Lage gewesen, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

Landgericht Kleve

Urteil vom 31.3.2017, Aktenzeichen: 3 O 252/16, nicht rechtskräftig

Das LG Kleve hat die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt, weil sie gegen die europarechtlichen Verpflichtungen aus der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) verstoßen habe. Die EG-FGV ist die deutsche Umsetzung der Typengenehmigungsrichtlinie 2007/46/EG der Europäischen Union. Damit hat erstmals ein deutsches Gericht geurteilt, dass die für die manipulierten Fahrzeuge ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung falsch ist und VW die Fahrzeuge überhaupt nicht erst in den Handel bringen und verkaufen durfte. Die Richter verurteilten nicht nur die Volkswagen AG zu Schadensersatz, sondern auch den Händler dazu, den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzubezahlen.

Landgericht Paderborn

Urteil vom 15.02.2017, Aktenzeichen 4 O 231/16 (nicht rechtskräftig)

Das LG Paderborn hat entschieden, dass der Käufer seinen vom Abgasskandal betroffenen VW Tiguan an die Volkswagen AG zurückgeben kann, gegen eine Nutzungsentschädigung. Eine Verhandlung über einen Vergleich scheiterte daran, dass der Kläger keine Verschwiegenheitsklausel unterschreiben wollte. Die Richter sahen das Nichteinhalten der Abgasnorm als erheblichen Mangel an. Schließlich müsse zur Beseitigung desselben eine behördliche Genehmigung vorliegen. „Das Softwareupdate ist ja nur möglich nach der Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt”, so der Anwalt des Klägers.

Landgericht Hildesheim

Urteil vom 17.01.2017, Aktenzeichen: 3 O 139/16, nicht rechtskräftig

Das Urteil könnte weitreichende Konsequenzen haben: Der Kläger hatte seinen Skoda-Yeti bei einem Händler gekauft und die VW AG als Hersteller verklagt. Das LG Hildesheim verurteilte die VW AG dazu den Kaufpreis ohne Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zu ersetzen. Die Begründung: vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und Betrug. Die Richter verglichen den VW-Skandal mit historischen Skandalen wie dem Zusatz von Glykol in Wein oder Pferdefleisch in Lasagne.

Landgericht Braunschweig

Urteil vom 29.12.2016, Aktenzeichen: 6 O 58/16 *166*, nicht rechtskräftig

Mit dem Urteil wurde die VW AG erstmalig verurteilt, einen vom Abgasskandal betroffenes Auto zurückzunehmen – nicht als Hersteller, sondern als Verkäufer. VW muss dem Kläger den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten.

Urteile gegen Händler der unterschiedlichen VW-Marken:

Landgericht Landau in der Pfalz

Urteil vom 13.06.2017, Aktenzeichen: 2 O 259/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte einen Händler dazu, dem Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des alten einen neuen Audi A1 Ambition 1.6 TDI mit korrekter Abgasreinigung und identischer Ausstattung zu liefern.

Landgericht Hildesheim

Urteil vom 13.06.2017, Aktenzeichen: 3 O 297/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht verurteilte einen Autohändler, gegen Rückgabe des Wagens den Kaufpreis für einen VW Caddy abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Die Höhe muss noch geklärt werden, dass war im Prozess noch kein Thema. Auf eine Nachbesserung des Wagens durch die Änderung der Motorsteuerung müsse sich der Kläger nicht einlassen. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass sich Leistung, Verbrauch und Halt­barkeit verschlechtern.

Landgericht Offenburg

Urteil vom 09.06.2017, Aktenzeichen: 3 O 240/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte einen Händler dazu, dem Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des alten einen neuen VW Touran 2.0 TDI mit korrekter Abgasreinigung und identischer Ausstattung zu liefern.

Landgericht Aachen

Urteil vom 08.06.2017, Aktenzeichen: 12 O 347/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte einen Händler dazu, dem Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des alten einen neuen VW Tiguan 2.0 TDI mit korrekter Abgasreinigung und identischer Ausstattung zu liefern.

Landgericht Lüneburg

Urteil vom 02.06.2016, Aktenzeichen: 4 O 3/16 (nicht rechts­kräftig)
Oberlandesgericht Celle, keine Entscheidung nach außergerichtlichem Vergleich
Aktenzeichen: 7 U 103/16

Das Landgericht verurteilte das Autohaus dazu, einen VW Passat Variant Comfortline BlueMotion Technology 1,6 TDI 77 zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Die in den technischen Daten von VW angegebenen Werte für den Schadstoffausstoß führten beim Kauf des Autos durch den Kläger zu einer so genannten „Beschaffenheitsvereinbarung“. Dem Kläger sei der geringe Schadstoffausstoß besonders wichtig gewesen. Nach dem VW-Geständnis stehe fest, dass der Wagen im normalen Fahrbetrieb erheblich mehr Stickoxide ausstößt als angegeben. Das sei ein erheblicher Mangel. Da VW ihn bis heute nicht beseitigt habe, sei der Kläger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Händler legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht Celle teilte mit: Die Parteien haben sich außergerichtlich geeinigt. Den Inhalt der Vereinbarung kenne das Gericht nicht. Die Parteien äußerten sich nicht öffentlich.

Landgericht Mönchengladbach

Urteil vom 01.06.2017, Aktenzeichen: 10 O 84/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht verurteilte einen Händler dazu, dem Besitzer eines VW Golf VI den Kauf­preis zu erstatten. Der Kläger muss den Wagen zurückgeben und den Kilometerstand mitteilen. Dem Händler steht außerdem noch eine noch zu berechnende Nutzungsentschädigung zu.

Landgericht Osnabrück

Urteil vom 31.05.2017, Aktenzeichen: 5 0 2218/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Osnabrück verurteilt einen Autohändler dazu, dem Käufer eines Audi A1 Sportback Ambition 1.6 TDI einen nagelneuen Wagen des gleichen Typs mit legaler Motorsteuerung liefern und den alten zurückzunehmen.

Landgericht Karlsruhe

Urteil vom 26.05.2016, Aktenzeichen: 3 O 340/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Karlsruhe verurteilte einen Seat-Händler dazu, einen Seat Alhambra 2.0 TDI zurück­zunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis von 300.000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten.

Landgericht Neuruppin

Urteil vom 24.05.2017, Aktenzeichen: 1 0 170/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Neuruppin verurteilt einen Autohändler dazu, dem Käufer einen VW Golf Trendline 1.6 TDI einen nagelneuen Wagen des gleichen Typs mit legaler Motorsteuerung liefern und den alten zurückzunehmen.

Landgericht Münster

Urteil vom 19.05.2017, Aktenzeichen: 02 O 341/16 (nicht rechtskräftig)

Es ging um einen gebrauchten VW Golf VI 1.6 TDI BMT Style. Der Händler muss den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250 000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten.

Landgericht Aachen

Urteil vom 18.05.2017, Aktenzeichen: 9 O 269/16 (nicht rechtskräftig)

Es ging um einen VW Passat Variant 2.0 TDI. Auf den Rücktritt des Klägers hin hat der Händler den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 200.000 Kilometern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten.

Landgericht Köln

Urteil vom 18.05.2017, Aktenzeichen: 2 O 422/16 (nicht rechtskräftig)

Es ging um einen Audi Q3 2.0 TDI. Auf den Rücktritt des Klägers hin hat der Händler den Kaufpreis abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilo­metern errechneten Entschädigung für die Nutzung des Wagens zu erstatten.

Landgericht Mannheim

Urteil vom 18.05.2017, Aktenzeichen: 10 O 14/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht, verurteile einen Autohändler dazu, einen VW Golf TDI 2.0 zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer auf Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten. Schon wegen des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes, wonach VW unter anderem den Wagen des Klägers mit einer neuen Motorsteuerung nachrüsten muss, stehe fest, das der Wagen mangelhaft sei. Es handele sich auch nicht nur um einen gering­fügigen Mangel. Der Wert des Skandalautos dürfte über 10 Prozent geringer sein als der eines Autos mit legaler Motorsteuerung, heißt es zur Begründung des Urteils.

Landgericht Lübeck

Urteil vom 16.05.2017, Aktenzeichen: 9 O 101/16 (nicht rechtskräftig)

Das LG Lübeck  hat geurteilt, dass ein Händler dem Käufer eines VW Tiguan Sport & Style Bluemotion 30.685 Euro zu zahlen hat. Abzuziehen ist noch eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 6.100 Euro.

Landgericht Zwickau

Urteil vom 12.05.2017, Aktenzeichen: 7 O 370/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte den Händler, einen mangelfreien, fabrikneuen Skoda Octavia Combi aus der aktuellen Serienproduktion zu liefern. Im Gegenzug muss der Kläger sein 2010 erworbenes Altfahrzeug zurückgeben. Er muss keinen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zahlen. Wegen des Mangels könne der Käufer grundsätzlich frei wählen, ob er den Mangel beseitigen lassen will oder eine neue, mangelfreie Ware fordert. Das Landgericht betonten, dass die gesetzlich verankerte Wahlfreiheit nicht davon abhängt, ob der Verkäufer vom dem Mangel wusste. Der Kläger muss sich nicht auf eine Nachbesserung durch das Softwareupdate verweisen lassen. Der Händler und VW erkennen nach wie vor nicht an, dass die Manipulationssoftware ein Fahrzeugmangel sei soll. Weder der Händler noch VW wollen dafür garantieren, dass das Softwareupdate keinerlei negative Folgen für den Motor haben wird. Dies bedeutet, dass der Kläger das Risiko trägt, dass das Softwareupdate nicht „funktioniert“. Wenn das Update nachbessert werden muss, dann muss der Kläger vielleicht aktiv gegen den Händler und VW prozessieren – und in diesem Prozess könnte ihm entgegen gehalten werden, dass seine Ansprüche verjährt seien.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 11.05.2017, Aktenzeichen: 3 O 123/16 (nicht rechtskräftig)

Es ging um einen gebrauchten VW Tiguan. Der Händler muss nach dem Urteil den Kaufpreis abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung erstatten.

Landgericht Detmold

Urteil vom 11.05.2017, Aktenzeichen: 9 O 140/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Detmold verurteilte einen Autohändler dazu, dem Kläger einen fabrikneuen VW Tiguan Sport & Style 2.0 TDI zu liefern. Einen solche hatte er im Oktober 2013 gekauft und im November 2013 erhalten. Eine Entschädigung für die mit dem alten Wagen gefahrenen Kilometer muss der Kläger bei der Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs anders als beim Rücktritt nicht zahlen.

Landgericht Osnabrück

Urteil vom 09.05.2017, Aktenzeichen: 5 O 1198/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht verurteilte einen Autohändler dazu, den Kaufpreis für einen VW Golf Variant 1.6 TDI Trendline abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten und den Wagen zurückzunehmen. Der Wagen sei wegen der unzureichenden Abgasreinigung im Fahrbetrieb mangelhaft. Es sei dem Kläger nicht zumutbar, ihn auf die Nachbesserung des Wagens zu verweisen.

Landgericht Hagen

Urteil vom 05.05.2017, Aktenzeichen: 8 O 135/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht verurteilte einen Händler zur Erstattung des Kaufpreises für einen VW Passat CC 2.0 TDI abzüglich einer auf der Basis einer Gesamtfahrleistung des Wagens von 250.000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung. Dem Wagen fehle wegen der illegalen Motorsteuerung die übliche Beschaffenheit. Zumindest dürfe der Käufer eines Autos erwarten, dass dem Wagen nicht die Zulassung entzogen werden kann. Vor dem Rücktritt Nacherfüllung zu fordern und dafür eine Frist zu setzen, war nicht erforderlich. Wegen des Verdachts, dass sich durch die Nac­rüstung Verbrauch, Leistung oder Haltbarkeit verschlechtern, war es dem Kläger nicht zumutbar, ihn auf die Nacherfüllung durch die neue Motorsteuerung zu verweisen.

Landgericht Aachen

Urteil vom 04.05.2017, Aktenzeichen: 10 O 422/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte einen Händler dazu, der Käuferin die zur Finanzierung eines VW Polo Trendline 1.6 TDI gezahlte Anzahlung, den für ihren in Zahlung gegebenen alten Wagen vereinbarten Preis und die Raten Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens zu erstatten. Die Käuferin des Autos muss sich eine auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern errechnete Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Die Käuferin des Wagens erhält das für Winterreifen und die Montage gezahlte Geld sowie den Preis für eine von VW vorgeschriebene Inspektion erstattet. Das Landgericht Aachen hält beides für notwendige oder nützliche Verwendungen. Das sind Ausgaben, die für die Erhaltung, Wiederherstellung oder ordnungsgemäße Nutzung einer Sache anfallen.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 26.04.2017, Aktenzeichen: 2-04 O 220/16 (nicht rechtskräftig)

Das LGverurteilte einen Audi-Vertragshändler , den Kaufpreis für einen Audi Q3 2.0 TDI quattro abzüglich einer auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern errechneten Nutzungsentschädigung zu erstatten und den Wagen zurückzunehmen. Die Nachrüstung sei dem berechtigten Verdacht ausgesetzt, Folgeprobleme nach sich zu ziehen.

Landgericht Würzburg

Urteil vom 26.04.2017, Aktenzeichen: 73 O 1457/ 16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht hat einen Händler verurteilt, einen Audi Q5 2,0 TDI gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurückzunehmen. Die Richter begründeten den Anspruch damit, dass das Fahrzeug mangelhaft sei. Zur üblichen Beschaffenheit eines Kfz gehöre es, dass es den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dies sei bei dem manipulierten Fahrzeuge nicht der Fall. Außerdem würde ein Rechtsmangel vorliegen, da das Fahrzeug einem Softwareupdate unterzogen werden müsse, um entsprechenden Auflagen des KBA zu genügen. Dabei wird Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2008. Außerdem würden Folgemängel drohen, die nicht hingenommen werden müssen. Das Risiko, ob und inwieweit die Nachbesserung erfolgreich sein wird oder andere schädliche Nebenwirkungen hat, ist nicht von dem Geschädigten, sondern von dem Händler zu tragen.

Landgericht Köln

Urteil vom 18.04.2017, Aktenzeichen: 4 O 177/16 (nicht rechtskräftig)

Das LG Köln verurteilte einen Autohändler dazu, einen 2015 gebraucht gekauften VW Eos 2.0 TDI DSG von 2011 zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,08 Euro je Kilometer zu erstatten (auf Basis einer Gesamtfahrleistung von 275.000 Kilometern). Der Wagen sei mangelhaft, weil er wegen der Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb vom Entzug der Zulassung bedroht sei. Der Mangel sei trotz der geringen Kosten für die Nachrüstung schon deshalb erheblich, weil der Händler für die Nachrüstung auf VW angewiesen sei und dem Unternehmen Arglist zur Last falle.

Landgericht Paderborn

Urteil vom 09.04.2017, Aktenzeichen 4 O337/16 (nicht rechtskräftig)

Das LG hat einen Händler dazu verurteilt, einen Skoda Yeti zurückzunehmen abzüglich der Kosten für gefahrene Kilometer. Es liege ein Mangel vor, entschieden die Richter.

Landgericht Würzburg

Urteil vom 28.03.2017, Aktenzeichen: 72 O 1089/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte einen unabhängigen Händler dazu, den Kaufpreis für einen VW Tiguan in Höhe von 43.656,76 Euro zu erstatten. Der Kläger muss den Wagen zurückgeben und 6.254,64 Euro Nutzungsentschädigung zahlen. Wegen der Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb fehle dem Wagen die übliche Beschaffenheit, begründete das Gericht sein Urteil. Außerdem liege ein Rechtsmangel vor, da wegen der illegalen Motorsteuerung die Zulassung in Gefahr sei. Besonders verbraucherfreundlich: Sich mit der Nacherfüllung abzu­finden, sei dem Kläger nicht zumutbar, nachdem Volkswagen wissentlich einen Wagen mit illegaler Motorsteuerung geliefert habe und es sich nicht ausschließen lasse, dass Leistung, Verbrauch und/oder Haltbarkeit des Wagens durch die Änderung der Motorsteuerung leiden. Für die Berechnung der Nutzungsentschädigung ging das Gericht von einer Gesamtlaufleistung des Wagens von 250.000 Kilometern aus.

Landgericht Arnsberg

Urteil vom 24.03.2017, Aktenzeichen: I-2 O 215/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 24.03.2017, Aktenzeichen: I-2 O 224/16 (nicht rechtskräftig)

Urteil vom 24.03.2017, Aktenzeichen: I-2 O 254/16 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht hat in drei Fällen die Händler dazu verurteilt, vom Abgasskandal betroffene Diesel-Fahrzeuge zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen. Nacherfüllung zu fordern und eine Frist zu setzen, sei nicht erforderlich. Käufern sei nicht zuzumuten, unter Umständen monatelang zu warten, bis VW eine Lösung entwickelt hat.

Landgericht Arnsberg

Urteil vom 24.03.2017, Aktenzeichen: I-2 O 375/16 (nicht rechtskräftig)

Das LG verurteilte einen Händler dazu, dem Käufer Zug um Zug gegen Rückgabe des alten, vom Abgasskandal betroffenen VW Passat einen Neuwagen mit korrekter Abgasreinigung zu liefern.

Landgericht Arnsberg

(Teil-)Urteil vom 24.03.2017, Aktenzeichen: I-2 O 234/16 (nicht rechtskräftig)

Das Gericht verurteilte einen Händler zur Sachmängelhaftung. Er muss den VW Golf TDI zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilo­meter erstatten. Die Anwälte verlangten von dem Händler die Rückzahlung des Kaufpreises, von der Volkswagen AG gleichzeitig Schadensersatz (siehe oben).

Landgericht Offenburg

Urteil vom 21.03.2017, Aktenzeichen: 3 O 77/16, nicht rechstkräftig

Das LG Offenburg hat den beklagten VW-Händler dazu verurteilt, ein mangelfreies, fabrikneues typenidentisches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung wie den vom Abgasskandal betroffenen VW Tiguan nachzuliefern. Der Käufer muss sein altes Fahrzeug Zug um Zug zurückgeben. Eine Nutzungsentschädung wird nicht fällig. Als Begründung nennt das Gericht, dass der Käufer nach seiner Wahl gemäß § 437 Nr. 1, § 439 Abs. 1 BGB Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs oder die Beseitigung des Mangels verlangen. Im Streitfall hat der Kläger die Nachlieferung gewählt, so dass er einen Anspruch auf Lieferung eines fabrikneuen Pkw VW Tiguan hat. Die Richter sind der Meinung, dass die Nachlieferung möglich und verhältnismäßig ist, auch wenn der neue Tiguan einen anderen Motor und 10 kW mehr Leistung hat.

Landgericht Stralsund

(Versäumnis-)Urteil vom 10.03.2017, Aktenzeichen: 4 O 396/16 (nicht rechtskräftig)

Ein Autohaus aus dem Raum Stralsund muss dem Käufer eines Skoda Superb Combi 2.0 TDI einen fabrikneuen Wagen mit korrekter Abgassteuerung liefern. Eine Entschädigung für die mit dem Skandaauto bereits gefahrenen Kilometer muss er sich nicht anrechnen lassen. Es handelt sich um ein Versäumnisurteil. Das beklagte Autohaus hat sich zunächst nicht verteidigt.

Landgericht Bückeburg

Urteil vom 11.01.2017, Aktenzeichen: 2 O 39/16, nicht rechtskräftig

Das LG Bückeburg verurteilte einen Autohändler dazu, den Kaufpreis für ein vom Abgasskandal betroffenes Auto abzüglich Nutzungsentschädigung zu erstatten. Den Wagen muss er zurücknehmen.

Landgericht Regensburg

Urteil vom 04.01.2017, Aktenzeichen: 7 O 967/16 nicht rechtskräftig

Das LG Regensburg verurteilte ein Autohaus dazu, dem Käufer eines Seat Alhambra einen nagelneuen Wagen des gleichen Typs zu liefern und den alten zurückzunehmen. Ihr Urteil begründeten die Richter, dass der Käufer wählen dürfe, ob er Nachbesserung oder Neulieferung fordere. Die Neulieferung darf der Händler nur verweigern, wenn sie für ihn mit im Verhältnis zur Bedeutung des Mangels unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und die Nacherfüllung für den Kläger keine erheblichen Nachteile bringt.

Daran fehle es, so das Gericht. Zum einen sei der Mangel erheblich. Wenn die Nachrüstung unterbleibt, muss der Kläger damit rechnen, dass ihm die Zulassung für den Wagen entzogen wird und er ihn nicht mehr benutzen darf. Außerdem sei zweifelhaft, ob die Nachrüstung ohne Nachteile möglich sei, und schon die Zweifel daran müsse der Kläger nicht akzeptieren.

Landgericht Potsdam

Urteil vom 04.01.2017, Aktenzeichen: 6 O 211/16, nicht rechtskräftig

Das Landgericht Potsdam verurteilte einen VW-Vertragshändler zur Erstattung des Kaufpreises für einen VW Passat Variant abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Der Händler muss den Wagen zurücknehmen. Dem Auto fehlt nach Ansicht des Gerichts wegen der Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte im Fahrbetrieb die „übliche Beschaffenheit“, das sei ein erheblicher Mangel.

Dabei stellt das Gericht darauf ab, ob der Mangel oder Mangelverdacht überhaupt restlos beseitigt werden könne. Es sei beispielsweise nicht auszuschließen, dass nachgerüstete Fahr­zeuge mehr Kraftstoff verbrauchen als zuvor. Insoweit können sich weder Vertragshändler noch die VW AG nicht auf das Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) berufen, da das KBA diese Verbrauchsprüfung nicht selbst vorgenommen habe und daher auch keine Gewähr dafür über­nehme.

Landgericht Krefeld

(Versäumnis-)Urteil vom 06.12.2016, Aktenzeichen: 3O 63/16, nicht rechtskräftig

Das LG Krefeld verurteilt einen Autohändler dazu, dem Käufer den Kaufpreis für einen VW Golf VII TDI abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilo­meter zu erstatten und den Wagen zurückzunehmen. Der Autohändler hatte sich in dem Verfahren zunächst nicht verteidigt. Der Autohändler kann gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen und sich anschließend doch noch gegen die Klage verteidigen.

Landgericht Aachen

Urteil vom 06.12.2016, Aktenzeichen: 10 O 146/16, nicht rechtskräftig

Das Landgericht Aachen hat einen VW-Vertragshändler aus Aachen zur Erstattung des Kauf­preises für einen VW Tiguan abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt. Das Fahr­zeug ist nach Überzeugung des Gerichts mangelhaft. Es handele sich auch um eine erhebliche Pflichtverletzung.

Zum Rückruf sagen die Richter: Für den Käufer war aus Sicht des Gerichts nicht abzusehen, ob die von VW angekündigte Korrektur der Motorsteuerung negative Auswirkungen auf die übrigen Emissionswerte, den Kraftstoffverbrauch und die Motorleistung haben würde und ob die umfassende Berichterstattung zum Abgas-Skandal sich negativ auf den zu erzielenden Wiederverkaufspreis auswirken werde.

Landgericht Regensburg

Urteil vom 21.11.2016, Aktenzeichen: 6 O 409/16 (3)

Das LG Regensburg verurteilte ein Autohaus dazu, einen VW Touran zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu erstatten. Die Verwendung der sogenannten „Schummelsoftware“ stelle einen Sachmangel dar. Nachdem der Käufer des Autos den Händler zur Nacherfüllung aufgefordert und eine Frist gesetzt hatte, war er zum Rücktritt berechtigt, urteilte das Landgericht Regensburg.

Landgericht Hamburg

Urteil vom 16.11.2016, Aktenzeichen: 301 O 96/16, nicht rechtskräftig

Das LG Hamburg verurteilt einen Autohändler dazu, den Kaufpreis für einen Audi Q3 2.0 TDI abzüglich Nutzungsentschädigung zu erstatten und den Wagen zurückzunehmen. Die Käuferin des Wagens hatte den Händler nach Bekanntwerden des VW-Skandals zur Nacherfüllung aufgefordert und war zurückgetreten, nachdem die Frist verstrich, ohne dass der Wagen eine neue Motorsteuerung bekam. Erst im Oktober meldeten die Anwälte des Autohauses: Das Update steht jetzt bereit. Doch das änderte nichts mehr an dem Rücktritt.

Landgericht München II

Urteil vom 15.11.2016, Aktenzeichen: 12 O 1482/16, nicht rechtskräftig

Das LG München II verurteilte einen VW-Händer zur Rücknahme eines gebraucht gekauften VW Golf Plus. Er muss den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Der Wagen weise nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, so die Richter.

Dem Einwand von VW, dass die Motorsteuerung gar nicht illegal sei, erteilte er eine deutliche Absage: Es handele sich eindeutig um eine nach dem EU-Recht verbotene Abschaltung der Abgasreinigung. Einer Aufforderung zur Nacherfüllung mit Fristsetzung bedürfe es nach Aschenbrenners Ansicht nicht. Es sei dem Kläger unzumutbar, die Nachbesserung abzu­warten, nachdem für seinen Wagen selbst bei der zur mündlichen Verhandlung im September noch keine Nachrüstung zur Verfügung stand.

Landgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 20.10.2016, Aktenzeichen: 2-23 O 149/16, nicht rechtskräftig

Das LG Frankfurt verurteilt einen Autohändler dazu, einen gebrauchten Audi A3 2.0 TDI zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten, abzüglich einer Entschädigung für die seit Kauf gefahrenen Kilometer. Der Händler hatte ausdrücklich behauptet: Der Wagen schaffe die Abgas-Norm EU5. Nach Bekanntwerden des VW-Skandals setzte der Käufer dem Händler eine Frist für die Beseitigung der illegalen Motorsteuerung. Schließlich trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Der Autohändler berief sich darauf, dass das Auto die Grenzwerte im Prüfstand einhalte, für den Schadstoffausstoß im Fahrbetrieb gebe es keine Regelung.

Das Urteil: Das Gericht wies das zurück. Ohne Nachrüstung eigne der Wagen sich nicht auf Dauer für die Benutzung, weil dann mit dem Entzug der Zulassung zu rechnen sei. Trotz des geringen Aufwandes für die Nachrüstung handle es sich auch nicht um eine nur geringfügige Pflichtverletzung.

Außerdem muss der Händler das Geld herausgeben, das er mit dem für das mangelhafte Auto gezahlten Geld zwischenzeitlich erwirtschaftet hat. Dabei sei von zwei Prozent Zinsen auszugehen. Der Kläger erhält deshalb 427,74 Euro zusätzlich.

Landgericht Stuttgart

(Versäumnis-)Urteil vom 20.10.2016, Aktenzeichen: 7 O 68/16, nicht rechtskräftig

Die Richter urteilten, dass die Motorsteuerung mit Abschaltung der Abgasreinigung einen Mangel darstellt und der Kläger Nacherfüllung des Kaufvertrags in Form von Lieferung eines neuen Wagens verlangen kann.

Das LG Stuttgart verurteilte die Volkswagen Automobile Stuttgart GmbH dazu, dem Kläger einen fabrikneuen Tiguan zu liefern. Den Skandal-Tiguan hat er im Gegenzug zurückzugeben. Es handelt sich um ein Versäumnisurteil. Das heißt: Es beruht allein auf dem Vortrag des Klägers. Einwendungen der Anwälte des Autohauses sind nicht berücksichtigt, weil sie in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt haben.

Landgericht Hagen

Urteil vom 18.10.2016, Aktenzeichen: 3 O 66/16, nicht rechtskräftig

Der Kläger hatte 2014 bei einem Autohändler aus dem Raum Hagen einen gebrauchten Skandal-VW gekauft. Nach Bekanntwerden des VW-Skandals im vergangenen Herbst forderte er Nacherfüllung. Als drei Monate später immer noch keine neue Motorsteuerung zu haben war, trat er vom Kaufvertrag zurück.

Das Urteil: Das LG Hagen verurteilte den Händler dazu, den Wagen zurückzunehmen und – abzüglich einer Nutzungsentschädigung – den Kaufpreis zu erstatten. Die Motorsteuerung mit Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb sei ein Mangel, urteilten die Richter in Hagen.

Landgericht Braunschweig

Urteil vom 12.10.2016, Aktenzeichen: 4 O 202/16, (nicht rechtskräftig)

Das LG Braunschweig verurteilte einen Autohändler dazu, einen Skoda Fabia zurückzunehmen. Er muss den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zahlen. Der Käufer des Wagens hatte dem Händler im Oktober 2015 kurz nach Bekanntwerden des VW-Skandals aufgefordert, den Wagen nachzubessern. Er ließ ihm dafür drei Wochen Zeit. Doch weder bis dahin noch später geschah etwas. Daraufhin trat der Mann vom Vertrag zurück und erhob Klage.

Das Urteil: Der Wagen war wegen der Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb mangelhaft, auch wenn der Wagen ansonsten einwandfrei fuhr. Es handele sich auch nicht um einen bloß geringfügigen Mangel. Solange die Nacherfüllung nicht erfolge, könne sich der Händler nicht darauf berufen, dass eine solche Nacherfüllung mit geringem Kostenaufwand möglich sei.

Landgericht Bonn

Urteil vom 07.10.2016, Aktenzeichen: 15 O 41/16, nicht rechtskräftig

Ein VW-Händler klagte gegen einen Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für ein Skandal-Auto. Ursprünglich hatte der Mann den VW Golf VI Cabriolet geleast, wollte jetzt aber ein anderes Auto. Der Händler war zunächst bereit den Golf für 27.000 Euro in Zahlung zu nehmen. Nach Bekanntwerden des Abgasskandals war der Vertragshändler, bei dem der Kunde das neue Fahrzeug bestellt hatte, wegen des Mangels am Golf nur noch bereit, 20.500 Euro für das Fahrzeug zu zahlen. Daraufhin trat der Autofahrer vom Kaufvertrag zurück und verweigerte die Kaufpreiszahlung für den mangelhaften Golf.

Der VW-Händler reichte daraufhin Klage auf Zahlung des Kaufpreises beim Landgericht Bonn ein – und verlor. Der Wagen sei wegen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgegeben und im technischen Datenblatt des Fahrzeugs aufgenommenen Abgaswerte im realen Fahrbetrieb mangelhaft, da insbesondere die Stickoxid-Grenzwerte im Prüfstand-Test nur eingehalten werden konnten, weil die Abgasreinigung im Fahrbetrieb abgeschaltet wurde. Es sei nicht gesichert, dass der Wagen seine Zulassung zum Straßenverkehr behalten könne.

Landgericht München I

(Versäumnis-)Urteil vom 29.09.2016, Aktenzeichen: 41 O 14374/16, nicht rechtskräftig

Das LG München I verurteilte einen Autohändler dazu, einen VW Tiguan zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Es erging ein sogenanntes „Versäumnisurteil“. Das heißt: Das Aut­haus hat sich zunächst nicht gegen die Klage verteidigt. Der verurteilte Autohändler hat Einspruch eingelegt, nun wird das Verfahren fortgesetzt.

Landgericht Dortmund

Urteil vom 29.09.2016, Aktenzeichen: 25 O 49/16, nicht rechtskräftig

Das Landgericht Dortmund verurteilt einen Autohändler, einen Skoda Yeti zurückzunehmen und den vom Käufer gezahlten Kaufpreis zu erstatten, abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung. Der Käufer des Wagens hatte den Händler zur Nacherfüllung aufgefordert und war vom Vertrag zurückgetreten, als nichts geschah.

Das Urteil: Die zuständige Richterin am Landgericht Dortmund gab dem Kläger Recht, der Mangel war nicht geringfügig, nachdem ihn der Händler nicht beseitigen konnte.

Amtsgericht Weiden in der Oberpfalz

Urteil vom 23.09.2016, Aktenzeichen: 1 C 90/16

Der Kläger hatte 2013 einen VW Tiguan geleast. Er forderte Sachmangelgewährleistung in Form einer Herabsetzung des Kaufpreises um 3.000 Euro. Das Amtsgericht verurteilt den Händler zur Zahlung von 2.000 Euro. Die Abschaltung der Abgasreinigung im Fahrbetrieb stelle einen Mangel dar, auch wenn VW das bestreite. Der Autobesitzer müsse den Händler nicht erst zur Nacherfüllung auffordern und eine Frist setzen, weil VW immer noch bestreite, dass ein Mangel vorliege.

Landgericht Krefeld

Urteil vom 14.09.2016, Aktenzeichen: 2 O 83/16, nicht rechtskräftig

Laut LG Krefeld können die Besitzerin eines Audi A1 (Aktenzeichen: 2 O 83/16) und der Besitzer eines Audi A6 (Aktenzeichen: 2 O 72/16) vom Kaufvertrag zurücktreten. Sie erhalten den Kaufpreis abzüglich einer von der fahrleistungsabhängigen Nutzungsentschädigung erstattet. Die Nachbesserungen werteten die Richter als unzumutbar, „weil der Kläger die begründete Befürchtung hegen durfte, dass das beabsichtigte Software-Update entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen würde“, so das Gericht.

Landgericht Essen

Urteil vom 16.09.2016, Aktenzeichen: 16 O 165/16, nicht rechtskräftig

Das LG Essen hat einen Autohändler verurteilt, den Kaufpreis für einen VW Touran 1.6 TDI Blue Motion abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten. Außerdem muss er außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 1.200 Euro übernehmen.

Das Urteil: Der Wagen war den Richtern zufolge nicht nur wegen der Abschaltung oder Reduktion der Abgasreinigung im Fahrbetrieb mangelhaft, sondern auch wegen des Kraftstoffverbrauchs. Laut VW sollte der Normverbrauch kombiniert bei 4,5 Liter Diesel je 100 Kilometer liegen. Laut Kläger brauchte der Wagen jedoch tatsächlich rund 11 Liter auf 100 Kilometern. Auch der Normverbrauch liege über 10 Prozent über der Herstellerangabe, behauptete er. Der Händler bestritt das nicht.

Landgericht Oldenburg

Urteil vom 01.09.2016, Aktenzeichen: 16 O 790/16

Das Landgericht Oldenburg verurteilte ein Autohaus dazu, ein vom Abgasskandal betroffenes-Auto zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu erstatten. Nach Auffassung des Gerichts ist die sogenannte „Schummelsoftware“ ein Sachmangel, der zum Rücktritt berechtigt.

Die Begründung des Gerichts lautete, dass der Käufer eines Neuwagens dürfe davon ausgehen dürfe, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nicht durch entsprechende Programmierung der Motorsteuerung, die den Prüfstandlauf erkennt, eingehalten werden. Die Mangelhaftigkeit resultiere laut Richter daher nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen im Prüfstand gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten würden, sondern vielmehr darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund manipulierter Software einhalte. Darüber hinaus stelle es einen Sachmangel dar, dass das Fahrzeug einem Software-Update unterzogen werden müsse, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren.

Landgericht Lüneburg

Urteil vom 02.06.2016, Aktenzeichen: 4 O 3/16, nicht rechtskräftig

Oberlandesgericht Celle: außergerichtlicher Vergleich, kein Urteil, Aktenzeichen: 7 U 103/16

Der Kläger kaufte seinen VW Passat Variant Comfortline BlueMotion Technology 1,6 TDI 77 im Jahr 2014. Das LG verurteilte das Autohaus dazu, den Wagen zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Es wertete die Manipulationssoftware als erheblichen Mangel, der den  Kläger berechtige, vom Vertrag zurückzutreten

Der Händler legte gegen das Urteil Berufung ein. Doch ein Termin beim Oberlandesgericht Celle kam nicht zustande. Die Parteien hatten sich außergerichtlich geeinigt. Über den Inhalt wurde Stillschweigen vereinbart.

Landgericht München I

Urteil vom 14.04.2016, Aktenzeichen: 23 O 23033/15

Oberlandesgericht München:  noch kein Urteil, Aktenzeichen: 20 U 2258/16

Das LG München I verurteilte einen Seat-Händler dazu, ein nicht genanntes Modell der spanischen Marke Seat aus dem VW-Konzern zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Die in den technischen Daten von VW angegebenen Werte für den Schadstoffausstoß führten beim Kauf des Autos durch den Kläger zu einer sogenannten „Beschaffenheitsvereinbarung“. Der gelieferte Wagen entspreche dieser jedoch nicht. Mehr noch: Es liege eine arglistige Täuschung vor.

Laut LG München I hätte der Kläger über die Rückgabe des Autos hinaus Anspruch auf vollen Schadenersatz. Der Händler müsse ihn so stellen müssen, als hätte er den Wagen nie gekauft. Der Autohändler hat gegen das Urteil Berufung einlegt.

Immer informiert mit den Newsletter von TECHNIK+EINKAUF

Hat Ihnen gefallen, was Sie gerade gelesen haben? Dann abonnieren Sie unseren Newsletter. Zwei Mal pro Woche halten wir Sie auf dem Laufenden über Neuigkeiten, Trends und Wissen rund um den technischen Einkauf - kostenlos!

Newsletter hier bestellen!

Sie möchten gerne weiterlesen?