Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfer in den Finanzämtern kannten bislang beim Vorsteuerabzug kein Pardon, sobald der leistende Unternehmer in seiner Rechnung nur eine Briefkastenadresse angab. Der Vorsteuerabzug, also der Abzug des Mehrwertsteueranteils am Gesamtbetrag, war nicht erlaubt.
Urteil des BFH zum Vorsteuerabzug bei Briefkastenadressen
Der Bundesfinanzhof wandte sich nun zu Gunsten der betroffenen Rechnungsempfänger gegen diese langjährigen Rechtsprechungsgrundsätze. Dabei gab er seine Rechtsprechung zur Rechnungsanforderung bei der Anschrift des leistenden Unternehmers nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht ganz freiwillig auf.
Der BFH musste allerdings die unternehmerfreundlichen Urteile des EuGH umsetzen, nach denen die Angabe einer reinen Briefkastenadresse als Anschrift des leistenden Unternehmers für den Vorsteuerabzug völlig ausreichend ist (EuGH, Urteile v. 15.11.2017, Rs. C 374/16 und C 375/16).
Jedwede Adresse ist steuerlich OK
Nach der geänderten Rechtsprechung behalten Unternehmen ihren Vorsteuererstattungsanspruch, wenn das leistende Unternehmen irgendeine Adresse einträgt, an der der Unternehmer postalisch erreichbar ist.
Die Finanzbeamten dürfen nicht mehr fordern, dass die Adresse des leistenden Unternehmers angegeben werden muss, an der dieser seine Tätigkeiten ausübt (BFH, Urteile v. 21.06.2018, Az.: V R 25/15 und V R 28/16).