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(Bild: simoneminth/AdobeStock)

Einige mögen die Situation kennen: Der Chef zitiert einen in sein Büro und legt den bereits ausgearbeiteten Aufhebungsvertrag auf den Tisch. Dann heißt es: Entweder wir kündigen Ihnen oder Sie unterschreiben den Vertrag. Viele unterschreiben das Papier in dieser Situation aus Angst vor Kündigung und einem schlechten Zeugnis – bereuen dies jedoch später.

Erpresserische Situation

Kommt ein Aufhebungsvertrag unter solchen Bedingungen zustande, besteht die Möglichkeit, ihn anzufechten. Zwar gibt es laut eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG)   keinen Anspruch auf eine generelle Bedenkzeit vor der Unterschrift, doch in Ausnahmefällen kann ein Aufhebungsvertrag anfechten, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt (Az: 2AZR 281/03).

Der Arbeitgeber hat in jedem Fall das Gebot des fairen Verhandelns zu beachten. Ein Verstoß dagegen wäre etwa, wenn er eine Erkrankung des Arbeitnehmers ausnutzt. Ein Anfechtungsgrund liegt auf jeden Fall vor, wenn der Arbeitnehmer arglistig getäuscht wurde – etwa darüber, dass der Betrieb geschlossen wird. Auch eine nachweisbare Drohung – beispielsweise mit einer gänzlich ungerechtfertigten Kündigung – ist ein solcher Grund.

BAG-Urteil zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrags

Das BAG hat aktuell einen neuen Anfechtungsgrund entschieden. Im konkreten Fall wurde einer Reinigungskraft zuhause in ihrer Wohnung ein Aufhebungsvertrag vorgelegt. Dieser sah die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung vor. Dabei blieben die genauen Vertragsverhandlungen sowie der Anlass unklar abliefen. Die Arbeitnehmerin behauptete, an dem Tag krank gewesen zu sein.

Laut BAG war eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Bedrohnung nicht möglich, da beides nicht hinreichend nachweisbar war. Ein wirksamer Grund sei jedoch der Verstoß gegen das Gebot des fairen Verhandelns. Dagegen verstoße das Unternehmen, wenn es eine Drucksituation aufbaut, welche die freie Entscheidung des Gekündigten bewusst ausnutzt. Dann sei ein Grund gegeben, den Vertrag zu lösen. (Az.: 6 AZR 75/18)

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