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(Bild: Zolnierek/Shutterstock.com)

Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten Das Bundesurlaubsgesetz sagt es bislang so: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen Eine Übertragung auf das Folgejahr, wie sie manche Unternehmen gewähren, soll die Ausnahme sein
Das Bundesurlaubsgesetz sagt es bislang so: Urlaub ist im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung auf das Folgejahr, wie sie manche Unternehmen gewähren, soll die Ausnahme sein.

Doch damit hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt Schluss gemacht. Er hat geurteilt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verfallen darff, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Demnach dürfen Urlaubsansprüche nach EU-Recht nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seine Angestellten angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu nehmen (Aktenzeichen: C-619/16 und C-684/16).

Darüber hat der EuGH entschieden

Hintergrund der aktuellen EuGH-Entscheidung waren zwei Fälle aus Deutschland, bei denen Arbeitnehmer Ausgleichszahlungen aus nicht genommenem Urlaub gefordert hatten.

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass der Arbeitnehmer im Verhältnis zu seinem Chef die schwächere Partei sei. Deshalb könne er davon abgeschreckt werden, auf sein Urlaubsrecht zu bestehen. Könne der Arbeitgeber hingegen beweisen, dass der Arbeitnehmer freiwillig verzichtet habe, dann darf der Urlaubsanspruch verfallen bzw. eine entsprechende Ausgleichszahlung abgelehnt werden.

Das bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer

Bislang erlischt nach deutschem Recht der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat. Das bevorteilt Unternehmen, wenn sich der Mitarbeiter nicht rührt.

Das Urteil weist den Unternehmen jetzt eine Mitverantwortung zu, indem die Richter klarstellen, dass es auch ihrer Mitarbeit bedarf, den Urlaub zu gewähren, indem sie die Mitarbeiter aufklären und ihnen die Möglichkeit geben, den Urlaub zu nehmen. Zudem müssen sie dies auch nachzuweisen. Es ist also eine Grundsatzentscheidung zum Schutz der Arbeitnehmerrechte.

Was passiert mit dem Resturlaub bei Kündigung oder Krankheit?

Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen und hat noch nicht genommene Urlaubstage übrig, kann er diese vor seinem Ausscheiden nehmen. Alternativ muss der Arbeitgeber dem Angestellten die nicht genommenen Urlaubstage vergüten.

Und wenn man krank wird? Gerichte haben bereits vor einigen Jahren entschieden, dass der Urlaubsanspruch aufgrund einer längeren Erkrankung nicht verloren geht (AZ EuGH: C 350/06; AZ BAG: 9 AZR 352/10). Kommt der Mitarbeiter nicht an seinen Arbeitsplatz zurück, muss der Arbeitgeber für die letzten 15 Monate eine Ausgleichszahlung leisten.

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