Zollschranke

(Bild: bluedesign-adobestock.com)

In den auf Außenhandel orientierten Wirtschaftsunternehmen abseits des privaten Konsums ist das Geschäftsjahr im Dezember in der Regel „gelaufen“ und der Blick richtet sich – idealerweise – bereits auf das kommende Jahr Der frühzeitige Blick auf die Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, die im Jahr 2018 relevant sind, ist gerade für die Mitarbeiter im Bereich „Einkauf“ wichtig: Im Einzelhandel steht wohl kaum ein anderer Monat so sehr im Fokus von Kauf und Umsatz wie der Dezember. In den auf Außenhandel orientierten Wirtschaftsunternehmen abseits des privaten Konsums ist das Geschäftsjahr im Dezember in der Regel „gelaufen“ und der Blick richtet sich – idealerweise – bereits auf das kommende Jahr. Der frühzeitige Blick auf die Änderungen im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, die im Jahr 2018 relevant sind, ist gerade für die Mitarbeiter im Bereich „Einkauf“ wichtig:

Ab dem 01.01.2018 gelten die neuen Tarifnummern des Zolltarifs. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 vom 12.10.2017 zur Änderung des Anhangs I der VO (EWG) 2658/87 wurde die neue Kombinierte Nomenklatur 2018, die in eben diesem Anhang enthalten ist, im EU-Amtsblatt L 282/1 vom 31.10.2017 veröffentlicht. Die Mitarbeiter des Einkaufs, die sich mit den Zollanmeldungen für importierte oder eigengefertigte Waren beschäftigen, sollten prüfen, ob die Waren von den Änderungen der Zolltarifnummern betroffen sind. Ist dies der Fall, müssen die Mitarbeiter dafür sorgen, dass die neuen Zolltarifnummern im Unternehmen angewendet werden. Sie sollten deshalb veranlassen, dass die neuen Tarifpositionen den damit befassten Mitarbeitern mitgeteilt und im Warenwirtschaftssystem hinterlegt werden. Änderungen von Tarifpositionen können auch Änderungen der Zollsätze mit sich bringen und damit die Importkosten erhöhen. Dies gilt es zu berücksichtigen.

Die Höhe des Einfuhrzolls wird maßgeblich bestimmt durch die Höhe des Zollwertes. Im Hinblick auf den Zollwert sollten Mitarbeiter des Einkaufs sich damit vertraut machen, dass durch die Reform des Zollrechts Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Zollrechts häufiger zu berücksichtigen sind. Es wird nicht mehr zwischen Marken- und anderen geistigen Eigentumsrechten oder dem Empfänger der Zahlungen unterschieden. Sie gehören immer mit zum Zollwert, wenn die übrigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 Buchst. c) UZK erfüllt sind.

 

 

Langzeit-Lieferantenerklärungen

Die Abteilung Einkauf ist häufig für die Anforderung, Ausstellung und Verwaltung von Langzeit-Lieferantenerklärungen verantwortlich. Bei Langzeit-Lieferantenerklärungen, die neu auszustellen sind, ist darauf zu achten, dass Art. 62 UZK-DVO, der das Ausstellen von Langzeit-Lieferantenerklärungen regelt, in diesem Jahr durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 08.06.2017 (Abl. L 149/32 vom 13.06.2017) geändert wurde. Es ist nun wieder möglich, Langzeit-Lieferantenerklärungen sowohl für Waren auszustellen, die am Tag der Ausfertigung bereits geliefert wurden, als auch für Waren, die nach diesem Datum geliefert werden.

Nimmt das Unternehmen besondere Verfahren in Anspruch und wurden die entsprechenden Bewilligungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Zollrechts systemseitig verlängert, muss darauf geachtet werden, dass die neuen Bewilligungen rechtzeitig – frühestens ab dem 01.09.2018 – neu beantragt werden.

 

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