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(Bild: Zolnierek/Shutterstock)

Der Fachkräftemangel lässt Unternehmen manchmal zu Mitteln greifen, die sich als unlauter herausstellen. So beispielsweise der Anruf am Arbeitsplatz – gleich ob Einkäufer, Geschäftsführer oder Sachbearbeiter.

Was darf ein Abwerber am Telefon

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden. dass Anrufe auf dem Privat-Handy eines Arbeitnehmers Anrufe auf dem Privat-Handy des abzuwerbenden Mitarbeiters verboten sind.  Zulässig sei in dieser Situation nur eine kurze, erste Kontaktaufnahme. Der Anrufer darf:

  • fragen, ob sich der Angerufene am Arbeitsplatz befindet
  • den Zweck des Anrufs mitteilen
  • fragen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme per se interessiert ist
  • bei vorhandenem Interesse, die angebotene Stelle knapp umschreiben und
  • bei weitergehendem Interesse eine weitere Kontaktmöglichkeit ausmachen.

Folgekontakte am Arbeitsplatz seien hingegen wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Damit haben die Richter das schon länger geltende Verbot, Mitarbeiter von Unternehmen per dienstlichem Telefonanschluss abzuwerben, auf das Privat-Handy ausgeweitet.

Im strittigen Fall war ein Mitarbeiter innerhalb von fünf Tagen sieben Mal während der Arbeitszeit von einem Abwerber angerufen worden. Nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei, erfolgten nicht. (Az. 6 U 51/18)

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