Mann am Steuer eines Autos

Fahrtzeit zum Kunden ist Teil der Arbeitszeit. (Bild: Pixabay)

Auch wenn Unternehmen während der Coronakrise Dienstreisen durch die Bank weg gestrichen, Home Office eingeführt und auf Videokonferenzen gesetzt haben: Der persönliche Kontakt zum Kunden ist nach wie vor unerlässlich und damit auch Dienstreisen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass die Fahrtzeit mit dem Auto zum Kunden und wieder zurück ebenfalls unter die Arbeitszeit fällt. Zumindest gilt das, wenn der Tarifvertrag eine solche Regelung vorsieht. Daran kann auch keine Betriebsvereinbarung daran etwas ändern.

Tarifvertrag schlägt Betriebsvereinbarung

Geklagt hatte ein Service-Techniker im Außendienst, der für ein Unternehmen für Bürotechnik und -kommunikation im Rheinland tätig ist. Dieses zahlte ihrem Mitarbeiter bei der ersten Anfahrt zum Kunden sowie der Heimfahrt vom letzten Kunden lediglich die Zeit, die über 20 Minuten hinausging. So stand es auch in der Betriebsvereinbarung. Die Begründung dafür lautet häufig, dass auch die direkte Fahrt ins Büro nicht vergütet wird und Kunden oft nur eine Anfahrtspauschale in Rechnung gestellt werden kann.

Mit seiner Klage wollte der Kläger eine Vergütung bzw. Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto von 68 Stunden und 40 Minuten Fahrtzeiten erreichen - konkret 1.120 Euro für die Zeit von März bis August 2017.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hatten die Klage mit Blick auf eben jene Betriebsvereinbarung abgewiesen. Die Erfurter Richter vom BAG erklärten diese jetzt allerdings für nichtig. Sie begründeten ihre Entscheidung mit dem geltenden Tarifvertrag des Groß- und Außenhandels Niedersachsen, an den der Arbeitgeber durch seine Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband gebunden ist. Laut diesem seien alle Tätigkeiten zu vergüten, die der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Haupttätigkeit erbringt (Urt. v. 18.3.2020, Az. 5 AZR 36/19).

Die Regelung sei daher wegen Verstoßes gegen den Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG unwirksam. Bei Auslandsreisen hatte das BAG bereits im Jahr 2018 festgestellt, dass die Reisezeit zur Arbeitszeit gehört.

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