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Ein Arbeitnehmer, der während eines gültigen Arbeitsvertrags stirbt, kann seinen Resturlaub vererben. Seinen Erben steht dann die finanzielle Abgeltung des Urlaubs zu, den er noch nicht genommen hatte.

BAG rief EuGH-Richter zu Hilfe

Mit dem Urteil setzte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Dieser hatte erst vor kurzem geurteilt, dass Resturlaub vererbbar sei.

Im konkreten Fall war die Klägerin eine Witwe, deren verstorbener Mann vor seinem Tod Anspruch auf 25 Urlaubstage hatte. Die Witwe wollte vom Arbeitgeber knapp 5.900 Euro ausbezahlt bekommen, mit dem die nicht genommenen Urlaubstage ihres Mannes abgegolten wären. Das BAG sprach ihr diese Summe nun zu.

Die Erfurter Richter hatten den Fall dem EuGH vorgelegt, da sie eine europäische Entscheidung für wichtig hielten. Zu Recht, denn der EuGH ist der Ansicht, dass “der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht” (Az. 9AZR45/16).

Urlaub wird Bestandteil der Erbmasse

Mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts fließt die EU-Rechtsprechung jetzt in die deutsche Rechtsprechung ein. Laut BAG wird der Anpruch auf bezahlten Jahresurlaub mit dem Tod Bestandteil des Vermögens und Teil der Erbmasse. Das gelte sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen als auch für den zweitägigen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Ob weitergehende Urlaubsansprüche ebenfalls vererbbar sind, hängt laut der Richter vom jeweils geltenden Tarif- oder Arbeitsvertrag ab. Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes.

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