Immer öfter heißt es: Zutritt nur noch mit Impfung oder einer nachgewiesenen Genesung von einer Corona-Infektion. Was für Restaurants, Clubs, Kinos oder Fitnessstudios schon länger die Regel ist, wird auch von immer mehr Arbeitgebern eingeführt. Sie schreiben vor, dass Mitarbeiter geimpft oder genesen sein müssen.
Wie setzen Unternehmen die 2 G-Regel um?
Das betrifft vor allem Angestellte, die viel Kontakt zu anderen Personen haben. Daher gibt es ein Fragerecht des Arbeitgebers über den Impfstatus in der Gesundheit, Pflege, in Kitas und an Schulen.
In allen Unternehmen außerhalb dieser Branchen gibt es keine Auskunftspflicht der Mitarbeiter. Geben diese also keine Auskunft, ob sie geimpft oder genesen sind, bleibt der Arbeitgeber im Dunklen. Will er die 2 G-Regel anwenden, darf er diese Mitarbeiter also nicht mehr im Kundenkontakt einsetzen, genauso wie Arbeitnehmer, die offen sagen, dass sie sich nicht impfen lassen.
Ist eine Kündigung zulässig?
Laut Rechtsanwalt Alexander Bredereck bedeutet die 2 G-Regel nicht, dass der Arbeitgeber nicht geimpfte oder genesene Arbeitnehmer automatisch kündigen darf. Die Alternative ist dann, dass diese Mitarbeiter außerhalb des Kundenverkehrs einsetzt werden oder - wenn möglich - ins Home Office beordert werden. Was, wenn eine Versetzung nicht möglich ist?
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nach Ansicht von Bredereck nicht möglich. Es sei keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung, sich nicht impfen zu lassen. Auch müssten Mitarbeiter ihren Impfstatus nicht offenlegen. Auch nicht auf Nachfrage des Unternehmens.
Eine betriebsbedingte Kündigung wäre formal vielleicht anwendbar, wenn der Arbeitgeber seinem ungeimpften Angestellten keinen anderen Arbeitsplatz zuweisen könne - auch nicht im Home Office. Jedoch hätte eine solche Kündigung vor Gericht nach Meinung des Arbeitsrechtlers keinen Bestand.
Denn, so Bredereck, die Anwendung der 2 G-Regel sei außerhalb der gesetzlich genannten Gruppen (Pflege, Gesundheit, Kita und Schule) seiner Ansicht nach "wohl grundgesetzwidrig". Der Arbeitgeber müsste also nachweisen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft weggefallen ist. Ein vorübergehender Wegfall des Arbeitsplatzes reicht für eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus.
Doch selbst wenn 2 G wirksam eingesetzt wird, darf die betriebsbedingte Kündigung nur als äußerstes und letztes Mittel nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewendet werden. Das sei laut Bredereck der Grund, weshalb eine Kündigung im Zusammenhang mit dem 2G-Modell wohl in aller Regel scheitern würde.
Fazit: Kündigung wegen Nicht-Impfung nicht möglich
In Unternehmen, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, also in Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Vollzeitmitarbeitern und dort für Mitarbeiter, die länger als sechs Monate beschäftigt sind, wird es für Arbeitgeber sehr schwer, ungeimpften und nicht genesenen Beschäftigten zu kündigen.
Die Autorin: Dörte Neitzel
Dörte Neitzel ist Wissens- und Infografik-Junkie vom Dienst. Dinge und Zusammenhänge zu erklären ist ihr Ding, daher beschreibt sie sich selbst auch gern als Erklärbärin mit Hang zur Wirtschaft – was einem lange zurückliegenden VWL-Studium geschuldet ist. Nach einigen Stationen im Fachjournalismus lebt sie dieses Faible bevorzugt auf der Webseite der TECHNIK+EINKAUF aus und taucht besonders gern ab in die Themen Rohstoffe und erneuerbare Energien.
Privat ist Südfrankreich für sie zur zweiten Heimat geworden, alternativ ist sie in der heimischen Werkstatt beim Schleifen, Ölen und Malern alter Möbel zu finden oder in südbayerischen Berg-und-See-Gefilden mit Hund im Gepäck unterwegs.
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