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(Bild: Zolnierek/Shutterstock.com)

Zwar besteht auch während einer Elternzeit der gesetzliche Urlaubsanspruch, dieser kann jedoch vom Arbeitgeber gekürzt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden.

Strittiger Urlaubsanspruch

Im konkreten Fall befand sich die Klägerin, die als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt war, vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Am 23. März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber zum 30. Juni 2016. Sie beantragte zudem für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub – auch unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht.Ihren Resturlaub durfte die Klägerin nehmen, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte das Unternehmen jedoch ab.

Rechtmäßige Kürzung des  Urlaubsanspruchs während der Elternzeit

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Unternehmen hatte die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.

Will der Arbeitgeber ordnungsgemäß kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Mit EU-Recht vereinbar

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 – C-12/17 – [Dicu] Rn. 29 ff.).

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