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Urteil: Kündigungsfrist kann auch zu lang sein

Eine Kündigungsfrist kann auch zu lang sein. Dann wird sie ungültig. Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt.

Im verhandelten Fall hatte ein Speditionskaufmann gekündigt und sollte danach laut Arbeitsvertrag noch drei Jahre an die Firma gebunden sein. Erst danach hätte er einen neuen Job annehmen dürfen.

Gleiche Kündigungsfrist für alle

Bislang galt in der Rechtsprechung: Lange Kündigungsfristen sind erlaubt, wenn sie für beide Seiten gelten. Wird also ein Arbeitnehmer ein Jahr nach seiner Kündigung an das Unternehmen gebunden, dann muss die gleiche Frist auch für Kündigungen durch die Firma gelten.

Das sei unzumutbar, urteilten die Richter. Eine solche Regelung schränke die berufliche Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern auf unangemessene Weise ein. Denn nur in den seltensten Fällen werden freigewordene Stellen so lange im Voraus besetzt. Zudem können überlange Kündigungsfristen das berufliche Aus bedeuten: Ein Arbeitnehmer, der nach seiner Kündigung drei Jahre lang bei vollem Gehalt freigestellt wird, verliert fachlich den Anschluss so als ob er drei Jahre arbeitslos gewesen wäre.

Bild: Stockfotos MG/Fotolia.de

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