Seit 2014 gilt hierzulande ein neues Reisekostenrecht: Danach können Angestellte mit flexiblen Einsatzorten für ihre Fahrt zur Arbeitsstelle nur die einfache Fahrt steuerlich absetzen – in Höhe der Pendlerpauschale von 0,30 Euro
Streit um neue Reisekostenregelung
Dagegen hatten unter anderem ein Streifenpolizist und eine Pilotin geklagt. Sie sahen sich mit der seit fünf Jahren geltenden Regelung schlechter gestellt, da sie jetzt und können jetzt nur noch die Hälfte steuerlich ansetzen.
Unter “Arbeits- und Dienstort” wurde bis 2014 die “regelmäßige Arbeitsstätte”, also der Ort gefasst, an dem qualitativ die meiste Arbeitsleistung erbracht wurde. Polizisten und Piloten etwa, die sich überwiegend auf Streife oder in der Luft befanden, konnten daher den Weg zur Wache oder zum Flughafen als Werbungskosten absetzen, ohne von den Abzugsbeschränkungen betroffen zu sein.
Erste Tätigkeitsstätte gilt
Der Bundesfinanzhof in München hat nun in mehreren Urteilen das Reisekostenrecht für verfassungsgemäß erklärt.
Laut den Richtern des BFH hätten beide Berufsgruppen dem Gesetz zufolge eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte, von der aus sie zu ihren Einsätzen an anderen Orten starten, hieß es vom Gerichtshof. Entscheidend ist jetzt, ob der Arbeitnehmer oder Beamte durch den Arbeitsvertrag oder durch Weisungen seines Vorgesetzten einem bestimmten Arbeitsort zugeordnet wird. Entscheidend ist dabei nicht, ob der überwiegende Anteil der Tätigkeiten dort verrichtet wird.
Die 30 Cent pro Kilometer dürften nur für die gefahrenen Kilometer zu dieser Tätigkeitsstätte, beispielsweise der Polizeiwache oder dem Flughafen, geltend gemacht werden. (Az. VI R 27/17)