Richterhammer

(Bild: Zolnierek/Shutterstock)


Seit 2014 gilt hierzulande ein neues Reisekosten­recht: Danach können Angestellte mit flexiblen Ein­satz­orten für ihre Fahrt zur Arbeits­stelle nur die einfache Fahrt steuerlich absetzen – in Höhe der Pendlerpauschale von 0,30 Euro

Streit um neue Reisekostenregelung

Dagegen hatten unter anderem ein Streifen­polizist und eine Pilotin geklagt. Sie sahen sich mit der seit fünf Jahren geltenden Regelung schlechter gestellt, da sie jetzt und können jetzt nur noch die Hälfte steuerlich ansetzen.

Unter “Arbeits- und Dienstort” wurde bis 2014 die “regelmäßige Arbeitsstätte”, also der Ort gefasst, an dem qualitativ die meiste Arbeitsleistung erbracht wurde. Polizisten und Piloten etwa, die sich überwiegend auf Streife oder in der Luft befanden, konnten daher den Weg zur Wache oder zum Flughafen als Werbungskosten absetzen, ohne von den Abzugsbeschränkungen betroffen zu sein.

Erste Tätigkeitsstätte gilt

Der Bundes­finanz­hof in München hat nun in mehreren Urteilen das Reisekostenrecht für verfassungsgemäß erklärt.

Laut den Richtern des BFH hätten beide Berufs­gruppen dem Gesetz zufolge eine sogenannte erste Tätigkeitss­tätte, von der aus sie zu ihren Einsätzen an anderen Orten starten, hieß es vom Gerichtshof. Entscheidend ist jetzt, ob der Arbeitnehmer oder Beamte durch den Arbeitsvertrag oder durch Weisungen seines Vorgesetzten einem bestimmten Arbeitsort zugeordnet wird. Entscheidend ist dabei nicht, ob der überwiegende Anteil der Tätigkeiten dort verrichtet wird.

Die 30 Cent pro Kilometer dürften nur für die gefahrenen Kilometer zu dieser Tätigkeitss­tätte, beispielsweise der Polizei­wache oder dem Flughafen, geltend gemacht werden. (Az. VI R 27/17)

 

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