Eine Person hält ein Fläschchen mit einem Gefahrstoff in der linken Hand

Gefahrstoff-Lagerung bekommt neue Regeln. (Bild: DavidBautista - stock.adobe.com)

Die technische Regel zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) wurde aktualisiert. Die Änderungen betreffen unter anderem die Lagerung kleiner Mengen.

Die TRGS 510 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung im Hinblick auf die Lagerung in mobilen Behältern. Händler, Logistiker und Anwender von Gefahrstoffen sollten prüfen, ob die Änderungen für ihr Unternehmen relevant sind. Wer sich an die Vorgaben und Schutzmaßnahmen der TRGS hält, kann davon ausgehen, dass er sich rechtskonform verhält und die Anforderungen des Arbeitsschutzes der Gefahrstoffverordnung einhält.

Dies ist von Bedeutung, wenn es zu einem Unfall mit Gefahrstoffen im Lager kommt und Behörden und Versicherungen Auskünfte und Nachweise einfordern, so Dekra.

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Das ist neu bei der TRGS 510

Die aktualisierte Fassung wurde neu strukturiert. So wurden die Anhänge der alten Fassung in die jeweiligen Fachartikel integriert. Neu ist das 13. Kapitel mit Vorschriften für die Zusammenlagerung von Gefahrstoffen.

Es gibt neue Schwellenwerte für Kleinmengen und Regelungen für Zugangsbeschränkungen. Laut Definition ist „das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen“, wenn „der Tages- oder Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird“.

Entfallen sind jedoch die Vorgaben für die Lagerung in Verkaufsräumen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen selbst im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ableiten muss.

Auch Lithiumbatterien werden in der aktualisierten Version erstmals erwähnt. Für alle in der Technischen Regel erwähnten Gefahrstoffe gilt: Sie dürfen in Sicherheitsschränken gelagert werden. Das regelt Anhang 2.

Bislang gab es für Druckgaskartuschen und Spraydosen nur Mengenschwellen. Diese wurden um Stückzahlen ergänzt. Außerdem muss nun für die Beseitigung von freigesetzten Gefahrstoffen vor Ort eine Notfallausrüstung vorhanden sein. Diese umfasst eine persönliche Schutzausrüstung sowie Binde- und Reinigungsmittel.

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