
(Bild: fifeflyingfife/Fotolia.de)
Bei vorübergehenden dienstlichen Auslandseinsätzen müssen sowohl die Hin- als auch die Rückreise des Mitarbeiters wie Arbeitszeit vergütet werden. Das entschieden die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 5 AZR 553/17).
Problem: Vergütung der Überstunden
Geklagt hatte der Mitarbeiter eines Bauunternehmens, der nach China entsandt wurde. Die Hin- und Rückreise zur ausländischen Baustelle dauerte vier Tage. Für diese vier Tage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, so das BAG. Also 32 Stunden. Der Kläger verlangte jedoch die Bezahlung weiterer 37 Stunden. Seine Begründung: Es müsse die gesamte Reisezeit von der Haustür bis zur Baustelle in China vergütet werden.
Das sahen die Erfurter Richter genauso. Eine Entsendung für einen Arbeitseinsatz ins Ausland erfolge ausschließlich im Interessse des Arbeitgebers und somit sei die Hin- und Rückreise wie Arbeit zu vergüten.
Welche Regelung greift?
Konkret geht es hier also um die Vergütung von Überstunden, daher müssen Arbeitgeber vor der Entsendung ihrer Mitarbeiter genau prüfen, welche Regelung zur Vergütung hier greift – ob ein Tarifvertrag oder ein Entsendungsvertrag mit genauen Regelungen. Voraussetzung ist, das Überstunden überhaupt vergütet werden.
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