
(Bild: Bundeskartellamt)
Das deutsche Bundeskartellamt hat ein geplantes Joint-Venture zur Fusion der Gleitlagersparten der österreichischen Miba und der deutschen Zollern-Gruppe untersagt. Die Unternehmen hatten geplant, ihre jeweiligen Aktivitäten im Bereich hydrodynamische Gleitlager in einem Gemeinschaftsunternehmen zusammenzuführen, an dem Miba mit 74,9 Prozent und Zollern mit 25,1 Prozent beteiligt sein sollte.
Zwei enge Gleitlager-Wettbewerber
Die Ermittlungen hatten ergeben, dass die beiden Unternehmen die jeweils wesentlichen Wettbewerber in einem bereits stark konzentrierten Markt sind. Sie verfügen insbesondere über eine herausragende Stellung beim Entwicklungs-Know-how und der angebotenen Bandbreite der vom Zusammenschlussvorhaben primär betroffenen Gleitlager.
Schon jetzt ist für die Kunden ein Wechsel zu einem der wenigen alternativen Anbieter aufwändig und kostenintensiv, da jedes Gleitlager eines neuen Lieferanten zunächst einem intensiven, langwierigen Prüfverfahren unterzogen werden muss. Durch den Zusammenschluss würde sich diese Situation weiter verschärfen, da mit Miba und Zollern zwei für die Kunden besonders enge Wettbewerber zusammengehen würden.
“Durch den Zusammenschluss würde für die Abnehmer aus den entsprechenden Industriezweigen sowohl in Deutschland als auch dem europäischen Ausland eine wichtige Ausweichalternative bei der Beschaffung von Gleitlagern wegfallen”, so der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt .
Warnung vor Entlassungen
Die Mittelständler wollen ihr Joint Venture allerdings mit allen Mitteln durchziehen und hoffen auf eine Ministererlaubnis von Wirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU), wie im Jahr 2016 beim Kauf von Tengelmann durch Edeka.
Sollte es eine solche nicht geben, drohen die Firmen mit Konsequenzen für Standorte in Deutschland. Zollern-Chef Klaus Erkes will das Kartellrecht nicht auf eine deutsche oder europäische Perspektive beschränkt sehen, vielmehr brauche es einen “Weltmaßstab”.
Das Wirtschaftsministerium hat nun bis Mitte Juni Zeit zur Prüfung.
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