Eine Person mit Thermometer in der Hand prüft die Temperatur von Lagerware

Die Europäische Ladungs-Verbund Internationaler Spediteure warnt Betreiber temperaturgeführter Lager vor Haftungsrisiken wegen Gasmangels. (Bild: kokliang1981 - stock.adobe.com)

Die Europäische Ladungs-Verbund Internationaler Spediteure (ELVIS) AG warnt die Betreiber temperaturgeführter Lager vor immensen Haftungsrisiken, die sich aus Schäden im Zusammenhang mit der Energiekrise ergeben könnten. Den Unternehmen sei dringend empfohlen, ihren Versicherungsschutz zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Darüber hinaus rät der Verbund Betreibern von Kühllagern, gemeinsam mit ihren Auftraggebern festzulegen, wie mit der Ware verfahren wird, falls deren Kühlung mangels Energie nicht aufrechterhalten werden kann.

„Die Gefahr, dass es zu Lieferengpässen bei Flüssiggas kommt, steigt mit jedem weiteren Kriegstag. Da die Kühlung vieler Lager über diesen Energieträger erfolgt, drohen den Betreibern massive Probleme und Kostenrisiken“, sagt Nikolja Grabowski, Vorstand der ELVIS AG, mit Verweis auf aktuelle Studien. Ohne russische Gaslieferungen und ohne eine Reduktion der Nachfrage könnten demnach in Deutschland bis zum Ende der Heizperiode Ende Mai 2023 etwa 210 Terawattstunden (TWh) Gas fehlen. In diesem Fall müsste der Gasverbrauch um rund 25 Prozent sinken. Die Folge wären Lastabschaltungen, die entsprechend der geltenden Alarmstufe des Notfallplans Gas zuerst die Industrie träfen und damit auch die Betreiber von temperaturgeführten Lagern.

Würde beispielsweise die Kühlkette unterbrochen, wären die betreffenden Waren schnell unbrauchbar. Fraglich ist, wer für den entstehenden Schaden aufkommen muss.

Wer muss für Schäden in Kühllagern aufkommen?

Die Antwort lautet: Entsprechend der verschuldensunabhängigen Obhutshaftung grundsätzlich der Lagerhalter, es sei denn, der Schaden wäre auch bei Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eingetreten. Diesen Beweis zu führen, dürfte jedoch schwierig sein. Denn sowohl die Bundesregierung als auch die Gasversorger haben in der Vergangenheit immer wieder über mögliche Lieferengpässe informiert. Ein sogenannter „idealer“ Lagerhalter, so ließe sich argumentieren, hatte also zeitlich die Möglichkeit, sich auf die Situation einzustellen, Alternativen zu prüfen und Lösungen zur Abwehr eines drohenden Schadens vorzunehmen.

„Vor diesem Hintergrund sollte man sich auch nicht allzu sehr auf den Schutz einer Verkehrshaftungsversicherung verlassen“, warnt Grabowski. Denn ob die Assekuranzen für etwaige Schäden aufkommen, hänge generell vom Einzelfall ab sowie davon, welche eingewendeten Obliegenheitsverletzungen beziehungsweise Ausschlüsse greifen. Grabowski: „Hinsichtlich des Versicherungsschutzes gibt es aktuell viele Unwägbarkeiten, die die Lage der Versicherungsnehmer komplizierter machen.“

Betreibern temperaturgeführter Lager rät ELVIS deshalb dringend, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Schäden zu vermeiden und einer möglichen Haftung bestmöglich vorzubeugen. Konkret empfiehlt der Verbund:

  • Einlagerer über den drohenden Kühlungsausfall zu informieren und Weisungen einzuholen, wie bei Eintreten eines Versorgungsengpasses mit der Lagerware zu verfahren ist.
  • Einen vertraglichen Haftungsausschluss für den Fall zu vereinbaren, dass die Kühlkette wegen stockender Gasversorgung unterbricht.
  • Eine alternative Energiezufuhr zum Kühlen und Heizen zu prüfen und eventuell umzurüsten.
  • Umlagerungen zu prüfen und unter Einhaltung der Kühlketten vorzunehmen.
  • Ausreichend Gas zur Überbrückung von Lieferengpässen bevorraten (beispielsweise durch zusätzliche Tanks).
    Vorbereiten eines Notfallplans zur Beseitigung der Folgen des Lieferengpasses.
  • Zu bedenken ist zudem, dass ein Gaslieferengpass auch Auswirkungen auf weitere Versicherungssparten haben kann. Exemplarisch genannt seien hier die Betriebsunterbrechungsversicherung sowie die Maschinenbruchversicherung.

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