Der EU-Omnibus I verändert CSRD, CSDDD und ESG-Berichte deutlich. Doch wie hoch ist die regulatorische Entlastung für Mittelständler wirklich?
Andrea Bacher, Ecovadis Andrea Bacher, Ecovadis
Was ändert sich durch den Omnibus 1 bei der CSRD und CSDDD?Mit KI erstellt
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Summary: Die EU hat mit der Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470 den Rahmen für CSRD und CSDDD neu justiert. Betroffen sind Unternehmen in Deutschland und Österreich, die ab 2027 beziehungsweise 2029 mit veränderten Schwellenwerten und Pflichten arbeiten müssen. Entlastung entsteht vor allem regulatorisch, während ESG-Daten über Lieferketten, Finanzierung und Marktanforderungen weiter an Bedeutung gewinnen.
Was EU-Omnibus I für CSRD und CSDDD verändert
Mit der neuen Richtlinie (EU) 2026/470 werden die CSRD-Schwellenwerte so weit angehoben, dass ein großer
Teil des deutschen Mittelstands aus dem Anwendungsbereich fällt. Künftig sind nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000
Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR berichtspflichtig. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Sorgfaltspflichten
im Sinne der CSDDD treffen künftig nur Unternehmen mit mehr als 5.000
Beschäftigten und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz statt der ursprünglich
geplanten Schwelle von 1.000 Mitarbeitenden. Zugleich entfällt die gestaffelte
Einführung. Alle im Geltungsbereich verbleibenden Unternehmen müssen diese erst
ab dem 26. Juli 2029 vollständig erfüllen.
Bei einer wirksamen Sorgfaltsprüfung geht es
nicht darum, alle Daten zu sammeln, sondern darum, die richtigen Daten zu
sammeln. Die CSDDD wendet bei der Datenerhebung einen risikobasierten Ansatz an
und stellt so sicher, dass die Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis
zum Risiko stehen.
Das bedeutet, dass Unternehmen die Schwere und
Wahrscheinlichkeit eines Risikos bewerten müssen, bevor sie Anforderungen an
ihre Partner stellen.
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Unterschied zwischen CSRD und CSDDD
CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) sind zwei EU-Richtlinien zur nachhaltigen Unternehmensführung – mit unterschiedlichem Fokus:
CSRD – Berichtspflicht: Regelt, wie Unternehmen über Nachhaltigkeit berichten müssen. Unternehmen müssen standardisierte Nachhaltigkeitsinformationen (nach ESRS-Standards) offenlegen – zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG). Sie ersetzt die frühere NFRD und gilt für deutlich mehr Unternehmen.
CSDDD – Sorgfaltspflicht:
Regelt, was Unternehmen aktiv tun müssen. Unternehmen sind verpflichtet, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu identifizieren, zu verhindern und zu beheben. Sie enthält auch Haftungsregeln bei Verstößen.
Warum weniger Datenpunkte nicht weniger ESG-Druck bedeuten
Inhaltlich sollen
die Berichtspflichten vereinfacht werden. Die European Financial Reporting
Advisory Group (EFRAG) hat ihre überarbeiteten European Sustainability Reporting
Standards (ESRS)
‚Simplified ESRS‘ (Set 1) bereits als Entwurf/Technical Advice an die EU‑Kommission übergeben. Die verpflichtenden Datenpunkte
sollen von 1.073 auf 314 reduziert und alle freiwilligen („may disclose“)
gestrichen werden.
Bei der CSDDD fallen zwei weitere
zentrale Pflichten weg: die Verpflichtung zur Erstellung eines
Klimatransitionsplans entfällt ebenso wie das EU-harmonisierte
Zivilhaftungsregime.
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Welche Rolle der Voluntary Standard künftig spielt
Parallel zur Vereinfachung der
ESRS gewinnt ein anderes Instrument deutlich an Bedeutung: der bisherige Voluntary
Sustainability Reporting Standard for SMEs (VSME).
Nach aktuellem Stand soll der VSME
auf Basis eines Briefings der EU-Kommission vom 13. Februar 2026 leicht
überarbeitet und als „Voluntary Standard“ (VS) rechtlich verankert werden. Der
regulatorische Ansatz ist dabei bewusst zurückhaltend. Weder zusätzliche
Datenpunkte noch neue Module sind vorgesehen. Im Vordergrund steht Stabilität
und damit die Schaffung eines verlässlichen Referenzrahmens für Unternehmen.
Bereits Mitte Juni 2026 wird die
Verabschiedung gemeinsam mit den überarbeiteten ESRS erwartet, gefolgt von
Einspruchsfrist und Veröffentlichung im Amtsblatt. Das Inkrafttreten ist für
das vierte Quartal 2026 vorgesehen.
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Inhaltlich übernimmt der VS
künftig eine doppelte Funktion. Einerseits soll er für Unternehmen unterhalb
der CSRD-Schwellenwerte einen strukturierten Zugang zur freiwilligen
Nachhaltigkeitsberichterstattung schaffen. Andererseits soll er als
regulatorische Begrenzung entlang der Wertschöpfungskette wirken, indem er
definiert, welche ESG-Daten von berichtspflichtigen Unternehmen grundsätzlich eingefordert
werden dürfen.
Entscheidend zu beachten ist
jedoch, dass die Verordnung Unternehmen nicht daran hindert, umfassendere
Informationen für andere Zwecke einzuholen. Recital 12 der Omnibus-I-Richtlinie
stellt klar, dass die Obergrenze keine Anwendung findet auf die
Informationsabfrage für das Risikomanagement, die Due-Diligence-Prüfung oder
den freiwilligen Datenaustausch. Die Beschränkung gilt ausdrücklich nur für
Daten, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgeschrieben sind.
Offen bleibt jedoch, ob dieser VS-Rahmen
langfristig auch für größere mittelständische Unternehmen mit komplexeren
Strukturen und internationalen Lieferketten ausreichend differenziert ist.
Erste Einschätzungen aus dem aufsichtsnahen Umfeld deuten darauf hin, dass die
Aussagekraft für risikoorientierte Analysen begrenzt sein könnte. Ob sich hier
Anpassungsbedarf ergibt, wird sich erst in der praktischen Anwendung zeigen.
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Deutschland: Gesetz ausstehend, LkSG-Novelle im Kommen
Die finale
EU-Richtlinie ist bereits im März 2026 in Kraft getreten. Mitgliedstaaten haben
bis zum 19. März 2027 Zeit für die nationale Umsetzung. Die erstmalige
Anwendung der neuen CSRD-Schwellenwerte ist für das Geschäftsjahr 2027
vorgeschrieben.
Die
CSDDD-Umsetzungsfrist läuft noch bis 26. Juli 2028, wobei die Anwendung durch
Unternehmen ab Juli 2029 verpflichtend ist. Der deutsche Regierungsentwurf aus
dem September 2025 muss dazu noch überarbeitet werden.
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Die Bundesregierung arbeitet
bereits an einer Novelle des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG): Am
14. Januar 2026 wurde der Gesetzesentwurf (Drucksache 21/2474) erstmals im Bundestag debattiert.
Österreich:
CSRD bereits umgesetzt, Gesetz ausstehend
Mit dem im
Januar 2026 beschlossenen Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) wurde die CSRD-Richtlinie
bereits in österreichisches Recht überführt. Es ersetzt das bisherige
Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) und erfasst
künftig einen deutlich erweiterten Kreis berichtspflichtiger Unternehmen.
Die CSDDD
muss in Österreich noch in nationales Recht überführt werden. Die Anwendung für
betroffene Unternehmen ist nach den aktuellen EU-Anpassungen erst ab 26. Juli
2029 vorgesehen. Ein spezifischer österreichischer Umsetzungsgesetzentwurf ist
derzeit öffentlich noch nicht einsehbar.
Warum Berichtspflicht und Sorgfaltspflicht getrennt bleiben
Es ist von
entscheidender Bedeutung, zwischen der Datenerhebung für die Berichterstattung
(CSRD) und der Einbindung im Rahmen der Sorgfaltspflicht (CSDDD) zu
unterscheiden. Während die „Wertschöpfungsketten-Obergrenze“ die Daten
prinzipiell einschränkt, die ein Unternehmen für einen CSRD-Bericht anfordern
kann, schränkt sie die CSDDD-Verpflichtungen nicht ein.
Ein
Unternehmen kann weiterhin verpflichtet sein, einen Lieferanten einzubeziehen,
um bestimmte Menschenrechts- oder Umweltrisiken zu mindern, auch wenn es keine
umfassenden Daten für seinen Nachhaltigkeitsbericht anfordern kann. Diese
Unterscheidung schafft ein differenzierteres, zweckorientiertes Umfeld für die
Einbindung von Lieferanten.
Für
detaillierte Bewertungen sind jedoch oft Daten erforderlich, die nicht
öffentlich zugänglich sind. Die CSDDD setzt jedoch klare Grenzen, um kleinere
Partner zu schützen. Hat ein Geschäftspartner weniger als 5.000 Beschäftigten,
müssen sich Informationsanfragen streng auf die vorher ermittelten wesentlichen
Risiken beschränken.
BRUBEG macht Nachhaltigkeit zur Finanzierungsfrage
Während die Anpassungen bei CSRD
und CSDDD vielfach als regulatorische Entlastung wahrgenommen werden,
verschiebt sich der entscheidende Hebel an eine andere Stelle: in die
Finanzierung.
Mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs-
und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), das am 6. März 2026 den deutschen
Bundesrat passiert hat, wird Nachhaltigkeit integraler Bestandteil der
Bankenaufsicht. Grundlage ist die Umsetzung der europäischen Bankenrichtlinie
CRD VI, die bis 11. Januar 2026 von allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht
umzusetzen war.
Die Autorin: Andrea Bacher
Andrea Bacher ist Expertin für
Nachhaltigkeit, ESG und Regulatorik mit internationaler Erfahrung in Beratung,
Enablement und Go-to-Market. Bei Ecovadis ist sie als Head of Regulatory
Expertise mit Verantwortung an der Schnittstelle von Customer Experience,
Go-to-Market, Sales Engineering und Enablement tätig. Sie hält einen LL.M.
in International Business Law von der Queen Mary University of London
sowie einen M.Sc. in Sustainable Development Management von der HEC
Paris.
Mit der Umsetzung der CRD VI verändert
sich die Systemlogik: ESG-Risiken werden nicht länger als ergänzende
Betrachtung verstanden, sondern wie klassische Finanzrisiken in
Risikomanagement, Strategie und Kreditvergabe integriert. Klimabezogene
Risiken, Abhängigkeiten von Energie und Ressourcen, soziale Risiken entlang der
Lieferkette sowie Governance-Strukturen werden systematisch bewertet und in
Entscheidungen über Kapitalvergabe einbezogen. Gleichzeitig erhält die Aufsicht
erweiterte Eingriffsmöglichkeiten, wenn diese Risiken nicht angemessen
berücksichtigt werden.
Die unmittelbare Konsequenz liegt
weniger in zusätzlicher Regulierung für Unternehmen als vielmehr in einer
veränderten Bewertung durch den Finanzmarkt. Der Druck verlagert sich von der
Berichtspflicht auf den Zugang zu Kapital.
Auch Unternehmen ohne eigene
CSRD-Verpflichtung geraten damit in den Wirkungsbereich dieser Entwicklung.
Ihre ESG-Performance beeinflusst zunehmend die Bedingungen, zu denen
Finanzierung verfügbar ist. Nachhaltigkeit wird damit zu einem finanziellen
Risikofaktor und gleichzeitig zu einem Differenzierungsmerkmal im Wettbewerb um
Kapital.
Zudem enthält
die CSRD eine Überprüfungsklausel: Bis April 2031 prüft die EU-Kommission, ob der Anwendungsbereich
wieder ausgeweitet werden sollte. Unternehmen, die jetzt auf
Nachhaltigkeitsberichterstattung verzichten, riskieren also einen erneuten
Compliance-Sprint in wenigen Jahren und das quasi ohne Vorlaufzeit.
Wie ESG-Daten zum Wettbewerbskriterium werden
Doch
unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben haben sich Marktanforderungen von
Kunden durch den Omnibus I nicht verändert. Berichtspflichtige Unternehmen
werden aus Compliance-Gründen weiterhin ESG-Daten aus ihrer Lieferkette
einfordern – auch von kleinen Unternehmen.
Es ist zudem wichtig zu differenzieren:
Während sich der Anwendungsbereich von CSRD und CSDDD ändert, bleiben die
zugrunde liegenden ESG-Gesetzgebungen (wie etwa Menschenrechtsvorgaben)
unberührt. In der
Konsequenz gilt: Die Achtung bestehender ESG-Standards, wie z. B. zu
Menschenrechten, bleibt eine allgemeine Geschäftspflicht – auch für KMU. Des
Weiteren ist die Fähigkeit zur strukturierten Bereitstellung zuverlässiger
ESG-Daten inzwischen in vielen Ausschreibungen zu einem wichtigen
Auswahlkriterium geworden. Unternehmen, die Nachhaltigkeit systematisch planen
und transparent dokumentieren, stärken damit Vertrauen, verbessern ihre
Position in Sourcing-Prozessen und Finanzierungsgesprächen – und erhöhen damit
gleichzeitig die Zukunftsfähigkeit ihres Geschäftsmodells. Außerdem können sie
auf Grundlage einer soliden Datenbasis ihren Einkauf und Lieferketten fundierter
steuern, schneller auf Kunden- und Investorenanforderungen reagieren und ihre
Nachhaltigkeitsleistungen nachvollziehbar belegen.
Das bedeutet:
Aus geschäftlicher Sicht ist es sinnvoll, Nachhaltigkeitspläne- und Initiativen
aufzusetzen, bestehende konsequent weiter auszubauen und die erreichten
Leistungen in regelmäßigen Abständen zu evaluieren. Wer heute mit einer soliden
ESG-Berichterstattung startet, baut nicht nur ein Compliance-Dokument, sondern
ein skalierbares ESG-Fundament, das mit dem Unternehmen und seinen wirtschaftlichen
Bedürfnissen wächst.
Der EU-Omnibus I hebt die CSRD-Schwellenwerte an. Berichtspflichtig sind künftig nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Mio. EUR Nettoumsatz.
Was bedeutet der EU-Omnibus I für die CSDDD?
Der EU-Omnibus I beschränkt die CSDDD künftig auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. EUR Umsatz. Die Anwendung ist ab Juli 2029 vorgesehen.
Warum bleibt der EU-Omnibus I trotz Entlastung relevant?
Der EU-Omnibus I reduziert zwar Berichtspflichten, doch ESG-Anforderungen bleiben über Kunden, Lieferketten und Finanzierungsprozesse relevant.
Welche Bedeutung hat der EU-Omnibus I für ESG-Daten?
Der EU-Omnibus I begrenzt bestimmte Datenabfragen für die Berichterstattung, nicht aber risikobasierte Prüfungen oder Due-Diligence-Prozesse.
Wie wirkt sich der EU-Omnibus I auf die Finanzierung aus?
Durch BRUBEG und CRD VI werden ESG-Risiken stärker in Bankenaufsicht und Kreditvergabe integriert. Nachhaltigkeit wird damit zur finanzwirtschaftlichen Steuerungsgröße.