Brexit: Am 31. Januar wird Großbritannien die Europäische Union verlassen

Ab dem ersten Februar ist Großbritannien kein EU-Mitglied mehr. Die Übergangsphase, in der aber noch alle Handelsabkommen gelten, geht noch bis Ende des Jahres. - (Bild: Pixabay)

Was bedeutet die Übergangsphase für den Warenverkehr?

In der Zeit der Übergangsphase ist das Vereinigte Königreich kein EU-Mitglied mehr, verbleibt jedoch in den vorerst angesetzten elf Monaten im EU-Binnenmarkt und in der Zollunion. Innerhalb dieser Zeit wird Großbritannien wie ein EU-Mitglied behandelt werden, sodass sich im Bereich Warenverkehr für Industrie und Handel, Speditionen und Zollagenturen vorerst nichts Wesentliches ändern wird.

Der Unionszollkodex sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen gelten für die Übergangsphase weiter. Im Bereich Verbote und Beschränkungen sowie Produktzulassung gelten bis zum 31. Dezember 2020 ebenfalls die ursprünglichen Regelungen weiter. Die CE-Kennzeichnung, Zulassungen und Zertifikate behalten in der Übergangsphase ihre Gültigkeit (zum Beispiel die Reach Verordnung für chemische Stoffe, Typenzulassung oder Arzneimittel).

Welche Auswirkungen hat die Übergangsphase auf Freihandelsabkommen?

Während der Übergangsphase bleibt das Vereinigte Königreich an alle Verpflichtungen gebunden, die sich aus internationalen Abkommen der EU ergeben. Für den Bereich Warenverkehr bedeutet das: Die Briten müssen Handelspartnern alle Zollpräferenzen gewähren, die sich aus EU-Freihandelsabkommen ergeben.

Umgekehrt sind Drittstaaten jedoch nicht automatisch dazu verpflichtet, ihrerseits Vorteile zu gewähren. Zwischen der EU und Großbritannien besteht Einigkeit darüber, dass alle Abkommen während der Übergangszeit weiter gelten sollen. Die EU wird deshalb allen Vertragsparteien mitteilen, dass das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase als Mitgliedstaat zu behandeln ist. Die anderen Vertragsparteien müssen dem jedoch explizit zustimmen.

Akzeptieren die Vertragspartner diese Vorgehensweise, gelten britische Produkte weiterhin als EU-Produkte und werden bis zum Ablauf der Übergangsphase in Präferenzkalkulationen als (Vor-)Produkte mit europäischem Ursprung berücksichtigt. Je nach Abkommen werden auch britische Konformitätsbewertungen weiterhin anerkannt.

Stimmen die Vertragspartner nicht zu, könnten für britische Waren schon während der Übergangsphase Zölle anfallen und britische Vormaterialien nicht mehr für den EU-Ursprung eines Produktes zählen. Die fertigen Produkte könnten dadurch ihren EU-Ursprung verlieren.

Zahlreiche Staaten haben bereits angekündigt, Großbritannien während der Übergangsphase als EU-Mitgliedsstaat zu behandeln.

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