E-Booster und Leasing

E-Autos: Für welche Leasingverträge die Sonderabschreibung gilt

Der „E-Booster“ der Bundesregierung macht die Elektrifizierung von Fuhrparks steuerlich hoch attraktiv. Bei der Finanzierung kommt es allerdings auf die Vertragsform an. Klassische Leasingverträge sind in der Regel von der Förderung ausgeschlossen. Anders ist das bei sogenannten „offenen“ Leasingverträgen.

Die Sonderabschreibung für E-Autos (E-Booster) gilt nicht für alle - Einkäufer müssen auf die Vertragsart schauen.

Summary: Die Bundesregierung ermöglicht für E-Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, hohe Sonderabschreibungen. Klassische Leasingverträge sind meist ausgeschlossen, weil das Fahrzeug steuerlich nicht dem Nutzer zugerechnet wird. Offene Leasingverträge können für Fuhrparks eine Alternative sein, da das Fahrzeug beim Nutzer bilanziert werden kann.

Die Botschaft klang verheißungsvoll: Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, können im Anschaffungsjahr 75 % der Kosten abgesetzt werden. Der Rest verteilt sich laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) über fünf weitere Jahre mit 10, 5, 5, 3 und 2 %. 

Der Teufel steckt jedoch im Detail: „Anschaffung“ setzt voraus, dass das Fahrzeug dem Unternehmen steuerlich zuzurechnen ist und dort aktiviert wird. Die meisten Firmenfahrzeuge sind allerdings geleast.

Striktes Steuerrecht

Die Regelung gehe an einem wesentlichen Teil des Marktes vorbei, hatte die Deutsche Automobil Treuhand (DAT) schon früh kritisiert. „Wer least, kann nicht abschreiben. Das bedeutet: Von der steuerlichen Entlastung profitiert nicht das Unternehmen, das das Fahrzeug nutzt, sondern der Leasinggeber. Damit zielt die Maßnahme am Bedarf der meisten Firmenkunden vorbei“, sagte DAT-Geschäftsführer Jens Nietzschmann.

Einer vom Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) angestoßenen Initiative, den „Investitionsbooster auf Leasing ausdehnen“, war kein Erfolg beschieden. Der entsprechende Eintrag im Lobbyregister des Bundestags war nur bis zum 27. Februar 2026 aktiv. Für den Einkauf bleibt damit als konkreter Hebel die Vertragsform. 

Lösung: Offene Leasingverträge

Klassische Leasingmodelle bleiben regelmäßig außen vor. Sogenannte offene Leasingverträge können dagegen die volle Abschreibung ermöglichen. Bei ihnen kann das Fahrzeug beim Nutzer bilanziert werden – und damit auch der steuerliche Vorteil bei ihm ankommen. Die Grundlage dafür bilden die Leasing-Erlasse des Bundesfinanzministeriums zur wirtschaftlichen Zurechnung.

Der Unterschied liegt im Vertragsmechanismus. Auch beim offenen Leasing zahlt der Leasingnehmer feste Raten. Sie dienen allerdings der Finanzierung des einzelnen Fahrzeugs. „Die Laufzeit bestimmt allein der Leasingnehmer. Er kann den Vertrag bereits ab dem dritten Monat kündigen, indem er die Restschuld begleicht, und sodann über sein Fahrzeug frei verfügen“, sagt Henning Schick, Sales Director in der deutschen Niederlassung der US-amerikanischen Holman-Gruppe, die den offenen Vertrag seit 2015 als Hauptprodukt für gewerbliche Flotten in Deutschland anbietet.

 Hoher Liquiditätseffekt

Der steuerliche Effekt kann erheblich sein. Bei 50 E-Fahrzeugen zu jeweils rund 25.200 EUR ergibt sich eine Investitionssumme von etwa 1,26 Mio. EUR. Davon wären 75 %, also rund 945.000 EUR, bereits im ersten Jahr abschreibbar. 

Henning Schick: „Offene Leasingverträge verbinden den Vorteil planbarer Raten mit voller steuerlicher Wirkung. Das ist insbesondere für mittelständische Betriebe interessant, die den Finanzierungsaufwand begrenzen, gleichzeitig aber ihre Steuerlast optimieren wollen.“

FAQ zum E-Booster

Was ist der E-Booster für Fuhrparks?

Der E-Booster ermöglicht für bestimmte E-Fahrzeuge eine beschleunigte steuerliche Abschreibung im Anschaffungsjahr (75%) und in den fünf Folgejahren.

Wann gilt der E-Booster für E-Fahrzeuge? 

Er gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden.

Warum ist klassisches Leasing beim E-Booster meist ausgeschlossen?

Klassische Leasingfahrzeuge werden steuerlich in der Regel dem Leasinggeber zugerechnet, nicht dem nutzenden Unternehmen.

Wie können offene Leasingverträge den E-Booster nutzbar machen?

Bei offenen Leasingverträgen kann das Fahrzeug beim Nutzer bilanziert werden, wodurch die Abschreibung dort ankommen kann.

Warum ist der E-Booster für den Einkauf wichtig?

Der Einkauf muss prüfen, welche Vertragsform die steuerliche Wirkung ermöglicht und wie sich Fuhrparkfinanzierung und Liquidität verbinden lassen.