E-Autos: Für welche Leasingverträge die Sonderabschreibung gilt
Der „E-Booster“ der Bundesregierung macht die Elektrifizierung von Fuhrparks steuerlich hoch attraktiv. Bei der Finanzierung kommt es allerdings auf die Vertragsform an. Klassische Leasingverträge sind in der Regel von der Förderung ausgeschlossen. Anders ist das bei sogenannten „offenen“ Leasingverträgen.
Manfred Godek Manfred Godek
Die Sonderabschreibung für E-Autos (E-Booster) gilt nicht für alle - Einkäufer müssen auf die Vertragsart schauen.Luftbildfotograf – Fotolia
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Summary: Die Bundesregierung ermöglicht für E-Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, hohe Sonderabschreibungen. Klassische Leasingverträge sind meist ausgeschlossen, weil das Fahrzeug steuerlich nicht dem Nutzer zugerechnet wird. Offene Leasingverträge können für Fuhrparks eine Alternative sein, da das Fahrzeug beim Nutzer bilanziert werden kann.
Die Botschaft klang verheißungsvoll: Für
Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft
werden, können im Anschaffungsjahr 75 % der Kosten abgesetzt werden. Der
Rest verteilt sich laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) über fünf weitere Jahre mit 10, 5, 5, 3 und 2 %.
Der Teufel steckt jedoch im
Detail: „Anschaffung“ setzt voraus, dass das Fahrzeug dem Unternehmen
steuerlich zuzurechnen ist und dort aktiviert wird. Die meisten
Firmenfahrzeuge sind allerdings geleast.
Die Regelung gehe an einem
wesentlichen Teil des Marktes vorbei, hatte die Deutsche Automobil Treuhand (DAT) schon
früh kritisiert. „Wer least, kann nicht abschreiben. Das bedeutet: Von der
steuerlichen Entlastung profitiert nicht das Unternehmen, das das Fahrzeug
nutzt, sondern der Leasinggeber. Damit zielt die Maßnahme am Bedarf der meisten
Firmenkunden vorbei“, sagte DAT-Geschäftsführer Jens Nietzschmann.
Einer vom Bundesverband
Deutscher Leasing-Unternehmen (BDL) angestoßenen Initiative, den „Investitionsbooster
auf Leasing ausdehnen“, war kein Erfolg beschieden. Der entsprechende Eintrag
im Lobbyregister des Bundestags war nur bis zum 27. Februar 2026 aktiv. Für den Einkauf bleibt
damit als konkreter Hebel die Vertragsform.
Klassische Leasingmodelle bleiben
regelmäßig außen vor. Sogenannte offene Leasingverträge können dagegen die
volle Abschreibung ermöglichen. Bei ihnen kann das Fahrzeug beim Nutzer
bilanziert werden – und damit auch der steuerliche Vorteil bei ihm ankommen.
Die Grundlage dafür bilden die Leasing-Erlasse des Bundesfinanzministeriums zur
wirtschaftlichen Zurechnung.
Der Unterschied liegt im
Vertragsmechanismus. Auch beim offenen Leasing zahlt der Leasingnehmer feste
Raten. Sie dienen allerdings der Finanzierung des einzelnen Fahrzeugs. „Die
Laufzeit bestimmt allein der Leasingnehmer. Er kann den Vertrag bereits ab dem
dritten Monat kündigen, indem er die Restschuld begleicht, und sodann über sein
Fahrzeug frei verfügen“, sagt Henning Schick, Sales Director in der deutschen
Niederlassung der US-amerikanischen Holman-Gruppe, die den offenen Vertrag seit
2015 als Hauptprodukt für gewerbliche Flotten in Deutschland anbietet.
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Hoher Liquiditätseffekt
Der steuerliche Effekt kann erheblich
sein. Bei 50 E-Fahrzeugen zu jeweils rund 25.200 EUR ergibt sich eine
Investitionssumme von etwa 1,26 Mio. EUR. Davon wären 75 %, also
rund 945.000 EUR, bereits im ersten Jahr abschreibbar.
Henning Schick: „Offene
Leasingverträge verbinden den Vorteil planbarer Raten mit voller steuerlicher
Wirkung. Das ist insbesondere für mittelständische Betriebe interessant, die
den Finanzierungsaufwand begrenzen, gleichzeitig aber ihre Steuerlast
optimieren wollen.“