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Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Doch nicht immer kommen Geschenke gut an. Vor allem der Einkauf gilt als korruptionsgefährdet, da er natürlich das Tor zu lukrativen Aufträgen sein kann. Schnell steht der Vorwurf der Korruption im Raum. Und das nicht zu unrecht: Allein Bestechung – nur eine von vielen Formen der Korruption–- koste die Volkswirtschaften weltweit eineinhalb bis zwei Billionen Dollar – zwei Prozent der globalen Wirtschaftsleistung, so IWF-Chefin Christine Lagarde.

Compliance wird aus dem Strafgesetzbuch abgeleitet

Offiziell regelt §299 StGB (Strafgesetzbuch), wann und unter welchen Voraussetzungen sich jemand der Korruption und Bestechlichkeit strafbar macht. Danach macht sich strafbar, wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt. Dafür drohen schlimmstenfalls drei Jahre Haft.

Um Verdächtigungen zu vermeiden, kann man sich an diesen vier Kriterien orientieren.

Ist die Zuwendung angemessen?

Ob eine Zuwendung angemessen ist, lässt sich an drei Kriterien festmachen. Zunächst einmal stellt sich die Frage der Marktüblichkeit. Sind Aufmerksamkeiten zwischen Geschäftspartnern “normal”, steht Geschenken erst einmal nichts im Wege. Als zweites ist dann zu klären, ob die Zuwendung dem Wert der Geschäftsbeziehung entspricht. Hat das Volumen der Geschäftsbeziehung beispielsweise nur einen geringen Wert, wäre eine Einladung zu einem Urlaub in jedem Fall nicht mehr angemessen.

Außerdem spielt zudem die Regelmäßigkeit eine Rolle. So können kleine Aufmerksamkeiten über einen gewissen Zeitraum hinweg ebenfalls in den Bereich der Korruption fallen.

Ist die Zuwendung transparent?

Erhält man beispielsweise die Einladung zu einem Bundesliga-Spiel in die VIP-Lounge an die Privatadresse, kann der Eindruck entstehen, dass der Beschenkte ohne Wissen Anderer im Unternehmen beeinflusst werden soll. Einladungen – auch die ausgesprochenen – sollten daher immer gegenüber den Vorgesetzten öffentlich gemacht und dokumentiert werden, das beseitigt eventuelle Risiken.

Der Zeitpunkt der Zuwendung

Es gibt Zeitpunkte, die sind aus Compliance-Sicht problematisch. Steht zum Beispiel eine Vertragsverlängerung mit einem Kunden an, sollte man in dieser Zeit keine Geschenke annehmen. Andere Zeitpunkte sind da vielleicht weniger “anrüchig”.

Die Position des Beschenkten

Personen in hohen Positionen sind als Entscheidungsträger per se besonders gefährdet. Hier greift dann die Frage, ob das Geschenk sozial adäquat ist. So gehören für einen Geschäftsführer im Zweifel VIP-Karten für ein Bundesligaspiel eher zum Alltag als für den C-Teile-Einkäufer.

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