Schild 401 - Fördergeld

Wer die Forschungszulage 2020 nicht bald beantragt, könnte Geld verlieren. (Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com)

Die Fördermittelberater von EPSA Deutschland empfehlen Unternehmen, die noch Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (F&E) aus dem Jahr 2020 geltend machen möchten, ihre Anträge bis Mitte August 2024 zu stellen. Die Frist für die Beantragung der entsprechenden Forschungszulage beim Finanzamt endet zwar erst am 31. Dezember 2024, jedoch benötigt die Bescheinigungsstelle Forschungszulage zwei bis drei Monate, um die Anträge zu prüfen. Ohne diese Bescheinigung wird der Antrag auf Forschungszulage vom Finanzamt aber nicht bearbeitet.

Prüfung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage dauert bis zu drei Monate

Der Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) kann theoretisch innerhalb von zwei Tagen bescheinigt werden. Nach den Erfahrungen von EPSA Deutschland dauert die Prüfung der BSFZ aber aktuell eher zwei bis drei Monate. Daher empfehlen die Fördermittelberater, den Antrag bis spätestens Mitte August 2024 zu stellen. Beim Finanzamt kann die positive Bescheinigung der BSFZ und der Antrag bis spätestens am 31. Dezember 2024 eingereicht werden. Eine Übersendung per ELSTER reicht dann aus.

Efe Duran Sarikaya, CEO EPSA Deutschland, erklärt: „Mit Blick auf die lange Genehmigungsdauer der BSFZ sollten Unternehmen die Kapazitäten von Fördermittelberatern nutzen, um keine Zeit zu verlieren. Viele wie wir arbeiten sogar zu 100% auf Erfolgsbasis.“

Die Forschungszulage bietet Unternehmen jeder Größe und Branche die Möglichkeit, Investitionen in Forschung und Entwicklung seit dem 1. Januar 2020 fördern zu lassen. Seit Einführung der Forschungszulage im Jahr 2020 können Unternehmen ihre förderfähigen Aufwendungen bis zu vier Jahre rückwirkend geltend machen. Geregelt wird diese Verjährung von Folgebescheiden durch § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.

Maximale Bemessungsgrundlage auf 10 Millionen Euro jährlich gestiegen

Mit der Verkündung des Wachstumschancengesetzes am 27. März 2024 wurden zudem erhebliche Erweiterungen der Forschungszulage eingeführt: Für F&E-Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu zwei Millionen Euro. Dies bedeutet, Unternehmen können für diesen Zeitraum bis zu 500.000 Euro erstattet bekommen. Die Antragsfrist für 2020 läuft Ende 2024 ab.

Für F&E-Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu vier Millionen Euro jährlich. Die Erstattung liegt also bei bis zu einer Million Euro pro Jahr. Hier läuft die Antragsfrist für 2020 ebenfalls Ende 2024 ab.

Für F&E-Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10 Millionen Euro. Dies entspricht einer Erstattung von bis zu 2,5 Millionen Euro bzw. sogar 3,5 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen, jährlich.

Unternehmen unterschätzen Förderfähigkeit von F&E-Projekten

Sarikaya weiter: „In unserem Tagesgeschäft erleben wir immer wieder, dass viele Unternehmer gar nicht wissen, dass ihre Projekte förderfähig sind. Es ist beispielsweise nicht erforderlich, ein vollständig neues Produkt zu erfinden, das auf dem Markt noch nicht existiert. Vielmehr geht es darum, neue Erkenntnisse zu gewinnen, die über die routinemäßigen Tätigkeiten im Unternehmen hinausgehen und dabei die Umsetzung von Branchen-Neuheiten (zum Beispiel neue Prozesse, Technologien, Materialien) ermöglichen.“

Förderfähige Vorhaben müssen in der Lage sein, sich mindestens einer Kategorie aus

  • Grundlagenforschung,
  • industrieller Forschung oder
  • experimenteller Entwicklung

zuzuordnen.

Sie müssen zudem klare Ziele definieren und spezifische Tätigkeiten beinhalten, die erforderlich sind, um diese Ziele zu erreichen. Darüber hinaus müssen die Projekte alle fünf F&E-Kriterien des Frascati-Handbuchs erfüllen: Neuheit, Kreativität, Ungewissheit hinsichtlich des Ergebnisses, systematische Vorgehensweise und Übertragbarkeit / Reproduzierbarkeit.

Grundsätzlich ist die Zulage branchen- und themenoffen. Wenn Unternehmen unsicher sind, ob ihr F&E-Projekt förderfähig ist, sollten sie sich bei Fördermittelberatern informieren.

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