Wird ein Mitarbeiter nach einem Vergleich freigestellt, sind damit die Überstunden nicht automatisch abgegolten. Vielmehr müsse in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass mit der Freistellung auch ein positiver Saldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer lediglich "unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt" werde, reicht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Im konkreten Fall war die Klägerin als Sekretärin beschäftigt gewesen. Das Unternehmen hatte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Im darauf folgenden Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien auf einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündiung des Arbeitgebers zu Ende Januar 2017 enden sollte.Bis dahin stellte das Unternehmen seine Mitarbeiterin unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung von der Arbei frei - mit besagter Klausel im Vertrag. In diesen Zeitraum sollte auch der Resturlaub eingebracht werden. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich jedoch nicht.
Abgeltung von Überstunden zusätzlich
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte die Klägerin jedoch noch 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto. Diese verlangte sie mit mit 1.317,28 Euro brutto nebst Zinsen abzugelten. Das Unternehmen weigerte sich, sie klagte und das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Unternehmen ging in Berufung und das Landesarbeitsgericht als nächst höhere Instanz gab ihm Recht. Nun musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.
Die Richter dort entschieden wie in erster Instanz und gaben der Klägerin Recht: Endet das Arbeitsverhältnis und können Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden, sind sie vom Arbeitgeber in Geld abzugelten, so die Richter. Ferner urteilten sie dass die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht in einem gerichtlichen Vergleich "nur dann geeignet ist, den Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau von Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto zu erfüllen, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will".
Doch daran fehlte es in diesem Fall. In dem gerichtlichen Vergleich ist nicht festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen soll.