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Urteil: Dienstwagen kann nicht einfach gestrichen werden

Nicht jeder wirtschaftliche Grund rechtfertigt den Entzug des Dienstwagens – auch nicht, wenn eine entprechende Klausel im Arbeitsvertrag dies erlauben würde. So haben jetzt die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden.

Arbeitsvertrag war Stolperstein in erster Instanz

Der Fall: Einem Mitarbeiter wurde im Jahr 2016 nach fünf Jahren der Dienstwagen, ein Audi Q5, entzogen. Die Begründung des Unternehmens: Es schrieb Verluste, zudem machte ein Passus in Arbeitsvertrag des Mitarbeiters, die Dienstwagenüberlassung von der “wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens” abhängig.

Gegen die Entziehung klagte der Mitarbeiter beim Arbeitsgericht in Celle. Dort wurde er wegen eines Passus im Arbeitsvertrag abgewiesen, in dem stand, der Arbeitgeber sei „berechtigt, die Dienstwagengestellung jederzeit für die Zukunft aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, der Leistung oder des Verhaltens des Arbeitnehmers, zu widerrufen“. Da das Unternehmen Verluste schrieb, sei es also zum Widerruf berechtigt.

LAG: Passus ist zu allgemein gehalten

Doch die Richter am LAG sahen das anders: Der Passus sei viel zu allgemein und damit ungültig. Es bleibe unklar, ob mit “wirtschaftlicher Entwicklung des Unternehmens” eine wirtschaftliche Notlage, Verluste, ein Gewinnrückgang, rückläufige Umsätze oder ein Nichterreichen wirtschaftlicher Ziele gemeint sei. Nicht jeder Grund, der die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens betreffen, sei ein anzuerkennender Grund für den Entzug der Dienstwagennutzung.

Zudem sei der rund 40.000 Euro teure Dienstwagen im Arbeitsvertrag unter dem Punkt „aufgeschlüsseltes Gehalt“ ausdrücklich erwähnt worden. Damit sei der Dienstwagen nicht irgendeine freiwillige Zusatzleistung, sondern „eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung“. Um diese Leistung an einen Widerrufsvorbehalt zu knüpfen bedürfe es „einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung berücksichtigt“.

Die Folgen des Urteils

Der Mitarbeiter muss den Audi zurückbekommen und darüber hinaus rund 7.400 Euro Schadenersatz. Die Schadenshöhe bemaß das Gericht mit monatlich 1 Prozent des Listenpreises des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Ausgehend von diesen 40.000 Euro betrage der zu zahlende Betrag 400 Euro für jeden vollen Monat, in dem der Dienstwagen nicht zur Verfügung gestanden habe.

Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision gegen das Urteil zu. (13 Sa 305/17).

Bild: Zolnierek/Shutterstock.com

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