Ein spontaner Urlaub ohne offizielle Erlaubnis des Arbeitgebers rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Das besagt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 8 Sa 87/18).
Mail mit Entschuldigung ist nicht genug
Der Fall: Eine Mitarbeiterin einer Düsseldorfer Unternehmensberatung wollte ihr bestandenes berufsbegleitendes Studium feiern. Zu diesem Anlass hatte ihr Vater sie mit einem Urlaub auf Mallorca überrascht.
Konkret bedeutete das: Statt am Montagmorgen zur Arbeit zu erscheinen, erhielt der Chef eine E-Mail, in der sich die Mitarbeiterin entschuldigte. In ihrer Freude habe sie keine Möglichkeit gehabt, ihre Abwesenheit ins Personalsystem des Unternehmens einzutragen und für die Überrumpelung entschuldige sie sich.
Daraufhin kündigte ihr das Unternehmen, die Mitarbeiterin klagte. Diesen Prozess verlor sie nun auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
Falsche Prioritäten gesetzt
Das Urtel der Richter: Der Spontanurlaub ohne Genehmigung ihres Arbeitgebers rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Insbesondere, da die Firma der Mitarbeiterin noch am selben Abend mitgeteilt hatte, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Doch die Mitarbeiterin mailte zurück, sie befinde sich bereits auf Mallorca und das seit einigen Tagen.
Damit habe sie “ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde”, konstatierten die Richter. “Damit hat sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.” Das seien ausreichende Gründe für eine fristlose Kündigung.
Glückliche Einigung
Angesichts des Richterspruchs verlief die anschließende Einigung glimpflich ab für die Mitarbeiterin. Ihr Arbeitgeber wandelte die Kündigung in eine fristgerechte Kündigung um und zahlte darüber hinaus eine Abfindung von 4.000 Euro.
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