Leistungsstörungen bei Kaufverträgen - Mangel
Schließen sie mit einem Zulieferer einen Kaufvertrag, so haben Sie nach § 433 I BGB Anspruch darauf, dass Sie die erworbene Sache in mangelfreiem Zustand erhalten. Entspricht die Beschaffenheit des gelieferten Gegenstands hinsichtlich beispielsweise seiner Abmessungen, der verwendeten Materialien oder seiner Funktionsfähigkeit nicht der Beschaffenheit, die Sie im Kaufvertrag vereinbart haben, hat die Sache einen Sachmangel. Wenn Sie keine Beschaffenheit vereinbart haben, ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht für die im Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung oder die Verwendung eignet, die Sie bei Sachen der gleichen Art üblicherweise erwarten können. Dies regelt § 434 I BGB. Ein Sachmangel liegt nach § 434 II auch dann vor, „wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.“
Der erworbene Gegenstand kann auch einen Rechtsmangel haben (§ 435 BGB). Das ist dann der Fall, wenn Dritte in Bezug auf den Kaufgegenstand Rechte gegen Sie geltend machen können, wenn Sie also beispielsweise ein Grundstück erwerben auf dem Überfahrtsrechte eingetragen sind, die der Verkäufer vor der Übertragung des Eigentums gemäß Kaufvertrag hätte löschen sollen, dies aber nicht getan hat.
Nachbesserung oder Nachlieferung – der Käufer entscheidet
Eines gleich vorneweg: Sie können keine Ansprüche wegen eines Mangels gegen den Verkäufer geltend machen, wenn Ihnen der Mangel des von Ihnen erworbenen Gegenstandes beim Vertragsabschluss bekannt war, oder er Ihnen hätte bekannt sein können, wenn Sie nicht grob fahrlässig darauf verzichtet hätten, den Kaufgegenstand zu untersuchen, oder entsprechende Erkundigungen einzuholen.
Kannten Sie den Mangel nicht, so haben Sie nach § 439 I BGB zunächst Anspruch darauf, dass der Verkäufer seine vertraglich geschuldete Leistung nacherfüllt. Sie können dabei wählen, ob ihr Vertragspartner eine neue Sache liefern muss, die den Mangel nicht hat, oder ob er die mangelhafte Sache nachbessert, also überarbeitet oder repariert. Auf jeden Fall muss der Verkäufer nach § 439 II BGB alle für die Nacherfüllung „erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten“ zu tragen.“ Liefert Ihnen ein mehrere Hundert Kilometer entferntes Autohaus also beispielsweise einen mangelhaften Kastenwagen, so hat es zwar Anspruch darauf, die Nachbesserung in seiner eigenen Werkstatt vorzunehmen, muss aber die Kosten für den Transport des Fahrzeugs dorthin und wieder zurück auf Ihr Werksgelände übernehmen.
Doch Vorsicht! Der Gesetzgeber hat Ihr Wahlrecht in § 439 III BGB durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt. Ist die von Ihnen gewählte Form der Nachbesserung dem Verkäufer nicht zumutbar, weil diese zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, schuldet Ihr Vertragspartner Ihnen nur die preiswertere Form der Nacherfüllung.
Fristen richtig setzen
Auf jeden Fall müssen Sie dem Verkäufer eine Frist setzen, innerhalb derer er die von ihm geschuldete Nacherfüllung erbringen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 18.03.2015 – VIII ZR 176/14) müssen Sie um eine Frist zusetzen, nicht unbedingt angeben, bis zu welchem Enddatum der Verkäufer Zeit zur Nacherfüllung hat. Es reicht, wenn Sie diesen unmissverständlich dazu auffordern, seine Pflichten „sofort“, „umgehend“ oder „unverzüglich“ zu erfüllen.
Und wenn es nicht klappt? – Minderung und Rücktritt
Der Verkäufer hat nur einen Versuch, den Mangel in der gesetzten Frist zu beseitigen. Gelingt ihm dies nicht, können Sie als Käufer gemäß § 437 BGB den Kaufpreis mindern, oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz sowie den Ersatz von in direktem Zusammenhang mit dem Kauf stehender Aufwendungen geltend machen, die Sie im Glauben daran getätigt haben, eine mangelfreie Sache zu erhalten. Da Ihre Gewährleistungsansprüche als Käufer in einem Stufenverhältnis stehen, also einer vom Gesetzgeber festgelegten Eskalationskette folgen, können Sie eine Minderung des Kaufpreises erst dann verlangen, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer gescheitert ist. Das gleiche gilt für Ihr Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Treten Sie vom Vertrag zurück, so müssen Sie dem Käufer nach § 346 I BGB eine bereits gelieferte Sache zurückgeben. Dieser muss Ihnen im Gegenzug erhaltene Zahlungen zurücküberweisen. Wenn Sie den Gegenstand bis zum Rücktritt vom Vertrag nutzen konnten, so darf der Verkäufer den Wert dieser Nutzung von seiner Rückzahlung abziehen. Erwerben Sie beispielsweise eine Immobilie und vermieten diese, treten dann aber vom Kaufvertrag zurück, weil ihnen der Verkäufer Mängel an der Gebäudesubstanz verschwiegen hat, darf er die von Ihnen eingenommene Miete vom zurückzuzahlenden Kaufpreis abziehen.
Schadenersatz – Damit die Verluste nicht noch größer werden
Hat die erworbene Sache zweifelsfrei einen Mangel, an dem der Verkäufer durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemäß § 276 BGB schuld ist, können Sie von ihm den Ersatz des Schadens verlangen, der Ihnen durch die mangelhafte oder Nichterfüllung des Kaufvertrags entsteht. Dabei haben Sie die Wahl, ob Sie nur die Differenz zwischen dem Wert des mangelhaften Gutes und dem Wert eines eiwandfreien Gegenstandes ersetzt bekommen wollen, oder die mangelbehaftete Sache zurückgeben und sich sämtliche Schäden ersetzen lassen, die ihnen entstanden sind, weil der Verkäufer den Vertrag nicht erfüllt hat. Darunter fallen beispielsweise Ausgaben, die sie ohne den Vertrag nicht getätigt hätten, entgangene Gewinne oder die Kosten für eine Ersatzbeschaffung der Kaufsache. Dieser „große“ Schadenersatz setzt allerdings voraus, dass der Mangel erheblich ist.
Nach §§ 280 I und II sowie 286 BGB können Sie auch den Ersatz der Schäden verlangen, die Ihnen beispielsweise durch Lieferverzögerungen Ihrerseits und Regressansprüche Ihrer Kunden entstehen, weil der Verkäufer mit seiner Nacherfüllungspflicht in Verzug gerät, oder der mangelhafte Kaufgegenstand Sach- oder Personenschäden anrichtet (§ 286 I BGB), die entweder Ihr Eigentum betreffen, oder für die Sie haften müssen. Auch Gewinne, die sie mit dem gekauften Gut erwirtschaften wollten, dies aber nicht konnten, weil der Gegenstand nicht einwandfrei funktioniert, können Sie nach §§ 437 Nr. 3 und 280 I BGB als Nutzungsausfallschäden geltend machen.
Verjährung – Alles hat ein Ende, auch die Gewährleistung
Ihre Gewährleistungsansprüche können Sie nur bis zu maximal zwei Jahre nach der Übergabe der Kaufsache an Sie geltend machen. Ausnahme: Tritt der Mangel schon vor dem Gefahrübergang an Sie zu Tage, verjähren Ihre Gewährleistungsansprüche erst nach drei Jahren.
Leistungsstörungen bei Werkverträgen
Schließen Sie mit einem Lieferanten einen Werkvertrag (§ 631 BGB), so verpflichtet sich dieser darin, für Sie ein „Werk“ herzustellen. Das heißt beispielsweise, eine in Ihrem Besitz befindliche Sache zu verändern. Bei den meisten Reparaturaufträgen handelt es sich daher um Werkverträge. Mit einem Werkvertrag können Sie Ihren Vertragspartner auch dazu verpflichten, eine neue Sache herzustellen – etwa ein Bauwerk, Architekten- und Konstruktionspläne oder ein Gutachten. Die herzustellende Sache darf allerdings nicht beweglich sein wie eine Gussform oder ein Werkzeug. Dann handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. Auf diesen finden die Gewährleistungsvorschriften des Kaufvertragsrechts Anwendung (§ 651 BGB). Allerdings hat der Gesetzgeber auch die Gewährleistung bei Werkverträgen weitestgehend jenen des Kaufvertragsrechts nachgebildet.
Werkverträge sind erfolgversprechend
Ihr Vertragspartner schuldet Ihnen bei einem Werkvertrag die erfolgreiche Herstellung des vereinbarten Werk. Der Erfolg ist nicht erreicht, wenn das Werk einen Mangel hat. Dies wäre beispielsweise bei einer Reparatur an einem Fahrzeug der Fall, wenn dieses nach dem Werkstattbesuch die gleichen technischen Probleme hat wie davor.
Mängel verhindern die erfolgreiche Vertragserfüllung
Ihr Partner hat seinen Vertrag auch dann nicht erfüllt, wenn sein Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder sich nicht für die vereinbarte oder die Verwendung eignet, für die vergleichbare Gegenstände üblicherweise verwendet werden. Auch dann liegt nach § 633 BGB ein Mangel vor. Das entspricht den Vorschriften im Kaufvertragsrecht.
Allerdings beurteilen Gerichte die vereinbarte Beschaffenheit beim Werkvertrag nach strengeren Kriterien. So kommt es beispielsweise auch darauf an, wie der Vertragspartner das Werk ausgeführt oder hergestellt hat. Nach einem Urteil der Richter des siebten Senats am Bundesgerichtshof aus dem Jahr 2014 (BGH 10.07.2014 – VII ZR 55/13) muss der beauftragte Unternehmer das Werk mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausführen. Es sei denn, Sie haben einen anderen Ausführungsstandard vereinbart.
Anders als im Kaufvertragsrecht ist ein Werk im Werkvertragsrecht auch dann mangelhaft, wenn gar nicht das vereinbarte Werk hergestellt, oder das vereinbarte Werk in zu geringer Menge angefertigt wurde. Wenn der von ihnen beauftragte Bauunternehmer die bestellte Werkshalle also fünf Meter kürzer gebaut hat, als bestellt, oder statt einer Fertigungshalle ein Bürogebäude hochgezogen hat, kann er sich nicht darauf berufen, er hätte seinen Werkvertrag erfüllt.
Spürnasen am Werk – Wen trifft die Beweislast?
Bevor Sie in derartigen Fällen Ansprüche geltend machen können, müssen Sie beweisen, dass das Werk einen Mangel hat und es diesen auch schon zu dem Zeitpunkt hatte, zu dem Sie es Ihrem Lieferanten abgenommen haben. Die Beweislast liegt somit ab dem Zeitpunkt der Abnahme bei Ihnen als Besteller. Bis zu Abnahme muss Ihr Vertragspartner beweisen, dass er ein einwandfreies Werk erstellt hat.
Nacherfüllung steht auch im Werkvertrag an erster Stelle
Ähnlich wie im Kaufvertragsrecht können Sie auch bei einem mangelhaft erfüllten Werkvertrag von Ihrem Vertragspartner nach § 635 BGB zunächst verlangen, den Vertrag nachzuerfüllen. Anders als bei einem Kaufvertrag kann beim Werkvertrag jedoch der beauftragte Lieferant wählen, ob er den Mangel auf seine Kosten beseitigt, oder das Werk komplett neu herstellt. In diesem Fall müssen Sie ihm das Werk, das sie beanstandet haben, herausgeben. Allerdings können Sie bis zum Dreifachen der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels nötig wären, so lange von der vereinbarten Vergütung zurückbehalten, bis Ihr Vertragspartner seine Nacherfüllungspflicht einwandfrei erbracht hat.
Verursacht die Nacherfüllung des Vertrags dem beauftragten Unternehmen unverhältnismäßig hohe Kosten, müsste der Bauunternehmer das fälschlicherweise gebaute Bürogebäude also wieder abreißen, kann er die Nacherfüllung verweigern. Dann können Sie sofort die anderen Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts geltend machen. Diese regelt § 634 BGB. In anderen Fällen ist dies gemäß § 636 BGB erst dann möglich, wenn die Nacherfüllung erfolglos war, ihr Vertragspartner sich weigert, den Vertrag nachzuerfüllen, oder die Frist ergebnislos verstrichen ist, die Sie Ihrem Lieferanten auch bei einem Werkvertrag einräumen müssen.
Selbst ist der Einkäufer – Selbstvornahme, Minderung und Rücktritt vom Vertrag
Anders als bei einem Kaufvertrag, haben sie bei einem nicht erfüllten Werkvertrag nach § 637 BGB das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen. Ihr Vertragspartner muss Ihnen dann die Kosten für diese Selbstvornahme ersetzen. Wenn Sie die vereinbarte Vergütung noch nicht oder nicht komplett bezahlt haben, können Sie Ihre Aufwendungen mit dieser verrechnen. Denn Ihr Vertragspartner ist Ihnen vorschusspflichtig. Doch Vorsicht! Wenn Ihr Lieferant die Nacherfüllung verweigert hat, weil ihm diese unzumutbar hohe Kosten verursachen würde, dürfen auch Sie den Mangel nicht selbst beseitigen. Denn die dafür erforderlichen Aufwendungen fielen bei Ihnen ja in vergleichbarer und somit unzumutbarer Höhe an.
In diesem Fall können Sie jedoch nach § 634 III BGB entweder die vereinbarte Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall müssen Sie dem Vertragspartner das mangelhafte Werk herausgeben. Dieser hat Ihnen im Gegenzug bereits erhaltene Zahlungen zurückzuüberweisen.
Wer den Mangel hat, hat auch den Schaden
Schäden, die Ihnen entstehen, weil Ihr Vertragspartner seine Pflichten mangelhaft erfüllt, muss er Ihnen auch bei einem Werkvertrag ersetzen (§§ 634 IV, 280, 281, 283, 311a BGB). Das gilt auch für die Ausgaben, die in direktem Bezug zu dem vereinbarten Werk stehen und die Sie gemacht haben, weil Sie darauf vertrauten, dass der Vertrag einwandfrei erfüllt wird. Allerdings müssen Sie, selbst wenn Sie Schadenersatz geltend machen, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2002 (BGH 10.10.2002 – VII ZR 315/01), Ihrem Vertragspartner dennoch den vereinbarten Werklohn bezahlen.
Die Uhr läuft – Verjährungsfristen
Ebenso wie im Kaufvertragsrecht können Sie Ihre Gewährleistungsrechte bei einem mangelhaft erfüllten Werkvertrag binnen zwei Jahren nach Abnahme des fertigen Werks geltend machen. Bei Reparatur- oder Installationsarbeiten steht Ihr Lieferant bei einem Werkvertrag übrigens neben seiner eigenen Arbeitsleistung auch für die von ihm verbauten Materialien in der Gewährleistung.
Handelt es sich bei dem geschuldeten Werk um ein Bauwerk oder die dazugehörigen Planungs- und Bauüberwachungsleistungen, läuft die Verjährungsfrist erst nach fünf Jahren ab. Es sei denn, Sie haben einen Vertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB/B, abgeschlossen. Die VOB beschränkt die Gewährleistung auf vier Jahre.
Leistungsstörungen bei Dienstverträgen
Mit Dienstleistern, mit denen Sie vertraglich nicht vereinbaren können, dass Sie durch deren Leistung einen bestimmten Erfolg erreichen werden, schließen sie Dienstverträge. Nach § 611 BGB verpflichtet ein Dienstvertrag Ihren Vertragspartner lediglich „zur Leistung der versprochenen Dienste.“
Dieser Definition entsprechen beispielsweise viele Verträge mit Rechtsanwälten, Unternehmens- oder Steuerberatern, die Sie nur damit beauftragen können, überhaupt beratend für Sie tätig zu werden. Aber auch Mobilfunk- und Festnetztelefonieverträge sind Dienstverträge. Da es bei solchen Verträgen kein bestimmtes, vertraglich geschuldetes Ergebnis gibt, an dessen Mangelhaftigkeit oder –freiheit sich Gewährleistungsrechte orientieren könnten, gibt es in den Paragrafen zu Dienstverträgen im BGB keine speziellen Gewährleistungsvorschriften. Im BGB sind dies die Paragrafen 611 bis 630.
Wenn ein Dienstleister seine vertraglich geschuldete Leistung nicht, verspätet, sehr mangelhaft, oder so erbringt, dass Ihnen dadurch ein Schaden entsteht, müssen Sie auf die Gewährleistungsrechte des allgemeinen Schuldrechts zurückgreifen. Danach haben Sie beispielsweise Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 I BGB, auf Ersatz von Verzugsschäden nach §§ 280 I und II sowie 286 BGB. Ein Recht, die vereinbarte Vergütung zu mindern haben Sie jedoch nicht. Sie können den Vergütungsanspruch Ihres Vertragspartners allenfalls mit Ihrem Schadenersatzanspruch aufrechnen.
Außerdem räumt Ihnen § 626 das Recht ein, den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen.
Von Ihrem Dienstvertrag nach § 323 BGB zurücktreten und Schadenersatz verlangen können sie nur, wenn Ihr Dienstleister mit seiner Leistung in Verzug ist und somit seine vorrangige Pflicht, nämlich überhaupt eine Leistung zu erbringen, noch nicht erfüllt hat. Es muss sich außerdem um eine Schuld handeln, die der Verpflichtete nicht nachholen kann.
Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren bei einem Dienstvertrag gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Frist beginnt laut § 199 BGB zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis erlangt haben, dass Ihr Vertragspartner seine Dienstleistung nicht einwandfrei erbracht hat.
Zum Schluss das Kleingedruckte
Viele der beschriebenen Gewährleistungsrechte können Unternehmer, die miteinander Verträge schließen, durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verändern. Wenn Sie es nicht schon bei Vertragsschluss getan haben, sollten Sie bei Leistungsstörungen deshalb immer zuerst das Kleingedruckte lesen und erst dann das BGB konsultieren.