Heißer, noch roter Stahl in Strängen

Geschädigte von Stahlkartellen können Schadensersatz geltend machen. (Bild: davit85/Adobestock)

Das Bundeskartellamt hat Ende 2019 ein weiteres Kartell in der Stahlbranche aufgedeckt. Es hatte festgestellt, dass vier Flachstahlhersteller zwischen Mitte 2002 und Juni 2016 ihre Preise für Quartoblech in Deutschland abgesprochen und dadurch wahrscheinlich ihre Kunden geschädigt haben Bereits 2018 hatte das Bundeskartellamt Preisabsprachen der Hersteller für Edelstahl im Zeitraum von 2004 bis November 2015 aufgedeckt (Edelstahlkartell).

Die inzwischen aufgelöste Edelstahl-Vereinigung e.V. bot den Unternehmen die Plattform für rechtswidrige Absprachen, bereitete Daten für die Abstimmung von Schrott- und Legierungszuschlägen auf und stellte sie ihren Mitgliedern zur Verfügung. „Die Edelstahl-Vereinigung war hier Teil des Kartells“, so der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt. Auch der Verband Wirtschaftsvereinigung Stahl war an diesem Kartell beteiligt.

Insgesamt wurden gegen die Unternehmen Bußgelder in Höhe von mehr als 900 Millionen Euro verhängt, davon allein 646 Millionen Euro gegen Quartoblech-Hersteller. Den eigentlichen Schaden von Kartellabsprachen tragen jedoch die Abnehmer. In beiden Kartellen haben die Stahlhersteller über viele Jahre hinweg ihre Aufschläge und Zuschläge, teilweise auch die Basispreise abgesprochen, wodurch die Endpreise wahrscheinlich deutlich überhöht waren. Die Zuschläge machen regelmäßig 20 bis 50 Prozent, in manchen Fällen bis zu zwei Drittel des Endpreises aus.

Die Experten der Rechtsanwaltskanzlei Hausfeld gehen daher von erheblichen kartellbedingten Preisüberhöhungen aus. Wie hoch der dadurch verursachte Schaden im Falle der Stahlkartelle war, ermitteln Wettbewerbsökonomen. Von einem Kartell geschädigte Abnehmer haben jedoch einen gesetzlichen Anspruch, ihren Schaden von den Unternehmen erstattet zu bekommen - inklusive Zinsen.

Das Flachstahlkartell

Der Preis für die betroffenen Quartobleche setzte sich in Deutschland traditionell zusammen aus einem kundenindividuell verhandelten Basispreis und diversen Aufpreisen und Zuschlägen. Die Aufpreise wurden für die Erfüllung bestimmter Qualitätsmerkmale wie besondere Festigkeit oder Zähigkeit, aber auch für Zusatzleistungen, wie Ultraschallprüfungen, erhoben.

Bei den Zuschlägen handelt es sich um die Legierungszuschläge und den Schrottzuschlag, also um Zuschläge für bestimmte Einsatzstoffe bei der Produktion einiger Quartoblechgüten. Die im Grundsatz brancheneinheitlichen Aufpreise und Zuschläge machten etwa 20 bis 25 Prozent des Gesamtpreises für Quartobleche aus.

Wann bestand das Kartell?

Die Absprachen wurden von Mitte 2002 bis Juni 2016 praktiziert.

Welche Produkte waren betroffen?

Quartobleche sind warm gewalzte Stahl-Flacherzeugnisse. Sie kommen insbesondere in den Bereichen Stahl- und Brückenbau, Hochbau, Schiffsbau, Kessel- bzw. Druckbehälterbau, allgemeiner Maschinenbau, sowie zum Bau von Windtürmen und Pipelines und in der Offshore-Industrie zum Einsatz. Von diesem Verfahren nicht betroffen sind dabei die rost-, säure-, und hitzebeständigen Stähle, die Werkzeug- und Vergütungsstähle sowie die Stähle für Offshore-Konstruktionen nach DIN-EN 10225. Ebenfalls nicht betroffen sind walzplattierte Quartobleche.

Welche Unternehmen waren beteiligt?

  • Thyssenkrupp Steel Europe AG
  • Voestalpine Grobblech GmbH
  • Isenburger Grobblech GmbH (ein Unternehmen der Salzgitter-Gruppe)
  • Dillinger Hüttenwerke AG.

Wer kann Schadensersatz geltend machen?

Unternehmen, die zwischen 2004 und 2015 Edelstahl oder zwischen 2002 und 2016 Quartobleche erworben haben, könnten von den Preisabsprachen der Kartellen betroffen sein. Dies gilt nicht nur für den Erwerb von Produkten von den am Kartell beteiligten Stahlherstellern. Auch Unternehmen, die betroffene Produkte von anderen Stahlherstellern bezogen haben, könnten zu hohe Preise gezahlt haben, so die Anwälte von Hausfeld.

Denn Preiskartelle wirken sich im Regelfall nicht nur auf die unmittelbar beteiligten Kartellanten aus, sondern führen häufig auch indirekt zu Preiserhöhungen von unbeteiligten Wettbewerbern. Experten nennen das den sogenannten "Preisschirm- oder Umbrella Effekt“. Auch diese Schäden durch indirekte Preiserhöhungen sind grundsätzlich erstattungsfähig.

Die Schadensersatzansprüche verjähren laut der Kanzlei grundsätzlich in fünf Jahren, wobei der Beginn der Verjährung von verschiedenen Voraussetzungen abhängt, die im Einzelnen zu klären sind. Die Verjährung wird insbesondere für die Dauer von Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts gehemmt. Schon angesichts der mehrjährigen Dauer der beiden Kartellverfahren ist davon auszugehen, dass auch Ansprüche aus deutlich länger zurückliegenden Lieferungen noch geltend gemacht werden können.

Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass Ansprüche aus Lieferungen vor 2007 im Laufe des Jahres 2020 verjähren, soweit es sich um betroffene Edelstahlprodukte handelt. Für Lieferungen von Quartoblechen vor 2007 gilt dies entsprechend, wobei aufgrund des später beendeten Verfahrens mit Verjährungsrisiken ab dem Jahr 2021 zu rechnen sein dürfte.

Das Edelstahlkartell

Die Preise für Edelstahl setzen sich aus einem Basispreis und Zuschlägen für bestimmte Einsatzstoffe zusammen. Diese Zuschläge machen einen erheblichen Teil des Endpreises aus, etwa ein Drittel bei Edelbaustahl, rund die Hälfte bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl und zwei Drittel bei RSH-Stahl.

Wann bestand das Kartell?

Von mindestens 2004 bis November 2015 stimmten die beteiligten Unternehmen die Berechnung der Zuschläge untereinander ab und verwendeten diese branchenweit einheitlich bei der Preissetzung gegenüber ihren Abnehmern.

Welche Produkte waren betroffen?

Betroffene Produkte sind Stahl-Langerzeugnisse aus Edelbaustahl, Werkzeug- und Schnellarbeitsstahl und RSHStahl (rost-, säure- und hitzebeständiger Stahl).

Welche Unternehmen waren beteiligt?

  • ArcelorMittal Commercial Long Deutschland GmbH, Köln
  • Dörrenberg Edelstahl GmbH, Engelskirchen
  • Kind & Co., Edelstahlwerk, GmbH & Co. KG, Wiehl
  • Saarstahl AG, Völklingen
  • Schmidt + Clemens GmbH + Co. KG, Lindlar
  • Zapp Precision Metals GmbH, Schwerte
  • Georgsmarienhütte
  • Voestalpine AG, Linz, Österreich (als Kronzeuge blieb das Unternehmen bußgeldfrei)
  • Wirtschaftsvereinigung Stahl (Verband)
  • Edelstahl-Vereinigung e.V. (aufgelöster Branchenverband)

Noch andauernde Untersuchungen gibt es gegen:

  • Lech-Stahlwerke
  • Deutsche Edelstahlwerke/Schmolz+Bickenbach

Was können betroffene Unternehmen tun?

Unternehmen, die in den angegebenen Jahren diese Stahl-Sorten eingekauft haben, könnten nach Einschätzung von Dr. Martin Jäger von der Kanzlei Hausfeld erheblich geschädigt worden sein. Deshalb sollten diese ihre Unterlagen prüfen. Die Höhe des Schadens ergebe sich daraus, wie weit der gezahlte Preis den Preis übersteigt, der hypothetisch gezahlt worden wäre. „Um dies auszurechnen, arbeiten wir mit wettbewerbsökonomischen Experten, die den Schaden feststellen“, erklärt Rechtsanwalt Jäger.

„Wettbewerbsökonomische Studien haben ergeben, dass sich die Schäden durch Preiskartelle auf durchschnittlich 20 Prozent der jeweils gezahlten Preise belaufen.“ Ab einer deutlich fünfstelligen Schadenshöhe lohnt es sich nach Einschätzung der Kanzlei, über Möglichkeiten der Geltendmachung nachzudenken.

Gemeinsam klagen oder Prozessfinanzierer einschalten

Wer Ansprüche festgestellt hat und den eigenen finanziellen Aufwand kleiner halten will und muss, dem rät Jäger sich mit anderen Geschädigten zusammenzutun und gemeinsam vorzugehen. Dabei können sich die Kosten beispielsweise für die Gutachten geteilt werden.

Es gibt aber auch die Möglichkeit über Prozessfinanzierung nachzudenken, bei der ein Partner zur Finanzierung des Rechtstreits ins Boot geholt wird, der dann eine erfolgsabhängige Erlösbeteiligung erhält. „Das ist wie eine umgekehrte Rechtschutzversicherung und die Unternehmen müssen nicht in Eigenvorleistung gehen“, erklärt Rechtsanwalt Martin Jäger. Damit können auch kleine und mittelständische Unternehmen ohne eigenen finanziellen Aufwand ihre Schadenersatzansprüche geltend machen.

Ob sie Ansprüche haben sollten Unternehmen bald prüfen. Denn für Lieferungen von Quartoblechen vor 2007 rechnet die Kanzlei Hausfeld mit Verjährungsrisiken ab dem Jahr 2021. Ansprüche aus Lieferungen von Edelstahlprodukten vor 2007 könnten bereits im Laufe dieses Jahres verjähren. „Es müssten dann Maßnahmen ergriffen werden, um die Verjährung der Schadensersatzansprüche zu hemmen“, so Jäger.

Betroffene sollten Vertragsunterlagen, Bestellungen, Rechnungen und Auftragsbestätigungen aufbewahren. Wichtig sind auch Nachweise zum Zeitpunkt der Zahlung, da von diesem Tag an Zinsen berechnet werden. „Diese Zinssummen sind Teil des Schadens und nach 10 Jahren Kartellabsprachen oftmals erheblich“, erklärt Rechtsanwalt Martin Jäger. Die Zinssumme könne 50 Prozent des Schadens ausmachen oder sogar mehr. „Viele Einkäufer schrecken vielleicht noch zurück, weil sie ungern ihre guten Beziehungen zu den Lieferanten belasten wollen, aber das sollte gut überlegt sein“, rät Jäger.

Schon aus Gründen der Compliance müsse genauestens abgewogen werden, ob sich der Aufwand einer Schadensersatzforderung lohnt oder nicht. „Erst wenn gewiss ist, auf was man verzichtet, sollte die Entscheidung fallen“, so Jäger.

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